Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 14. Heinrich Appelt (Graz): Die Gründungsurkunden des Klosters Reun
Gründungsurkunden des Klosters Reun. 245 bürg und den Klerus seiner Kirchenprovinz *)• Im Hinblick auf die Organisation des Ordens unterliegt es keinem Zweifel, daß die vier genannten Abteien im gegenseitigen Einverständnis Schritte in Rom unternommen hatten, die dazu führten, daß Innozenz III. eine unzweideutige Interpretation des Ordensprivilegs in ihrem Sinne erließ. Es ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, daß Reun kurz vorher das übliche päpstliche Privileg mit der stehenden Formel ,,Sane laborum vestrorum“, die die Zehentfreiheit für das in Eigenkultur bewirtschaftete Land ausspricht, erhalten hatte * 2). Trotz des überragenden politischen Einflusses der Kurie war es aber für die Zisterzienser keineswegs leicht, ihre Ansprüche im Einzelfall restlos zur Geltung zu bringen. Die Tatsache allein, daß Alexander IV. noch im Jahre 1257 in gleicher Angelegenheit eine Urkunde zugunsten von Reun erließ 3), macht uns die Größe der Schwierigkeiten klar, die darin begründet lagen, daß den Forderungen der Klöster wohlerworbene Rechte anderer an den Altland- zelienten gegenüberstanden. Diese wurden zum Teil von den zuständigen Pfarrern beansprucht, zum Teil aber waren sie in der Hand weltlicher Machthaber. So erklärt es sich, daß die Beschlüsse des Laterankonzils von 1215, das ja einen wichtigen Einschnitt in der Verfassungsgeschichte des Zisterzienserordens darstellt, den Mönchen in gewissen Fällen den Weg des gütlichen Ausgleiches nahelegten 4). Er ist in Reun beschritten worden. Ein Beispiel dafür ist die Ablösung des Weinzehnten von Weickersdorf bei Neunkirchen durch die Abtei, den bis dahin Leopold VI. als Lehen aus der Hand des Erzbischofs von Salzburg innegehabt hatte. Reun erwarb denselben unter Vermittlung Erzbischof Eberhards II., indem es den babenbergischen Landesherrn zur Entschädigung mit vermutlich etwa gleichwertigen Einkünften, nämlich mit vier Hufen in Österreich und einer in Steiermark, belehnte. Die darüber ausgestellte erzbischöfliche Urkunde5) weist, wie Martin richtig erkannt hat, die gleichen Schriftzüge auf wie die unter Benützung des Wortlautes des angeblichen Reuner Gründungsprivilegs von 1140 abgefaßte Schlichtung des Streites um den Stangersdorfer Zehent durch Eberhard II. Beide Schriftstücke sind ohne Zweifel in Reun geschrieben, sie stehen also nicht allein inhaltlich, sondern auch paläographisch miteinander in Zusammenhang. War es den Mönchen gelungen, die Zehentfreiheit ihrer Güter zu Stangersdorf, wenn auch nur unter finanziellen Opfern, durch Vorlage einer unechten Urkunde, die ihren subjektiven Rechtsstandpunkt darlegte, zu behaupten, so lag der Gedanke nahe, auf dem gleichen Wege eine generelle Regelung aller schwebenden Zehentstreitigkeiten vom Erzbischof von Salzburg zu erwirken. Zu diesem Zweck wurde im Kloster eine angebliche Urkunde Eberhards I. mit dem Datum 1157 6) hergestellt, die ebenfalls die Eigenheiten des Reuner Urkundenstils aufweist 7) und der Schrift nach etwa in die gleiche Zeit gehört wie die Gründungsprivilegien. Sie enthält eine Liste jener Güter, deren Zehnten das Kloster noch zur Zeit des ersten Abtes Gerlach gegen genau angeführte Entschädigung von der Salzburger Kirche abgelöst haben soll. Die Urkunde wurde Eberhard II. vorgelegt und von diesem offenbar den Zisterziensern in der Zehentfrage wohlgesinnten Kirchenfürsten am 15. Jänner 1221 unter wörtlicher Benützung der besitzrechtlichen Angaben bestätigt 8). Dabei findet sich anläßlich der Erwähnung des Reuner Besitzes Söding folgender aufschlußreicher Zusatz: x) StUB. 2, Nr. 128; SUB. 3 C, S. 650 f., Nr. 27—30; Potthast 4904, 4906, 4907. 2) StUB. 2, Nr. 127. 3) StUB. 3, Nr. 227; vgl. Pöschl, 1. c. S. 375. 4) Decernimus ergo, ut de alienis terris et amodo acquirendis, etiamsi eos propriis manibus aut sumptibus deinceps excoluerint, decimas persolvant ecclesiis, quibus ratione praediorum antea solvebantur, nisi cum ipsis ecclesiis aliter duxerint componendum (Mansi XI, 1, 192 ff.). Vgl. Mitis, 1. c. S. 119 f.; Pöschl, 1. c. S. 373 ff. 5) SUB. 3, Nr. 708; StUB. 2, Nr. 146. 6) SUB. 2, Nr. 327; StUB. 1, Nr. 393. 7) Vgl. Martin, SUB. 2, S. 454 und MIÖG. IX. Erg. Bd. S. 647; Wonisch, 1. c. 72 ff. 8) Die textliche Abhängigkeit hat Martin im Druck hervorgehoben.