Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 14. Heinrich Appelt (Graz): Die Gründungsurkunden des Klosters Reun
Gründungsurkunden des Klosters Reun. 243 Jahre 1147 1). Auf dieser Besitzung hatten nun die Mönche, sicher nicht schon in ältester Zeit, sondern erst etwa gegen Ende des 12. oder zu Beginn des 13. Jahrhunderts, als das Grangiensystem nicht mehr streng festgehalten wurde, Winzer angesetzt, von denen der Pfarrer den Zehent forderte2). In dem Rechtsstreit, der daraus entstand, scheint Reun in arge Beweisnot geraten zu sein, denn trotz ihres wohlerworbenen Eigentumsrechtes an Stangersdorf besaßen die Mönche keinen urkundlichen Beleg dafür, daß ihnen der Zehent daselbst zustehe. Dies ver- anlaßte sie, sich den fehlenden Rechtstitel im Wege der Urkundenfälschung zu verschaffen. Ihr Machwerk erwies sich tatsächlich als geeignet, einem gütlichen Ausgleich mit dem Pfarrer von St. Lorenzen zum Ausgangspunkt zu dienen. Als diesem die angebliche Urkunde von 1140 vorgewiesen wurde, erklärte er, niemals den ihm zustehenden Anteil an einer Zehentablöse erhalten zu haben, mit dem er sich nach dem Wortlaut der erweiterten Gründungsurkunde zufrieden geben sollte 3). Daraufhin entschlossen sich Abt Engelbert von Reun und der Konvent, einen Vergleich herbeizuführen 4). Sie überließen dem Pfarrer einen Weingarten, von dem wir annehmen dürfen, daß er etwa den gleichen Ertrag eingebracht haben wird wie der Stangersdorfer Weinzehent; außerdem traten sie ihm eine Hufe zu Lang bei Leibnitz ab. Es handelt sich dabei aller Wahrscheinlichkeit nach eben um jenes Gut, von dem in der erweiterten Gründungsurkunde die Rede ist. Daraus geht hervor, daß die Abfassung der Fälschung bereits im Hinblick auf den in Aussicht stehenden Ausgleich erfolgt sein muß. Denn nur deshalb, weil das Klostergut zu Lang mit zur Entschädigung gehörte, die man dem Pfarrer von St. Lorenzen zu leisten bereit war, nahm man die Nachricht über den seinerzeitigen Erwerb desselben durch das Kloster in die Urkunde von angeblich 1140 auf. Durch diese nachträgliche Ablöse zufriedengestellt, verzichtete der Pfarrer von Sankt Lorenzen im Jahre 1219 feierlich auf den Zehent von den Stiftsgütern zu Stangersdorf, zu Bergen 5) und Werndorf6). Demnach stehen Entstehungszeit und Tendenz der angeblichen Urkunde von 1140 eindeutig fest. Für das Gründungsprivileg von 1138 aber ergibt sich, daß es vor 1219 entstanden sein muß, da es ohne Zweifel älter ist als die in diesem Jahre dem Erzbischof von Salzburg vorgelegte Fälschung. Gerade in den ersten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts, die Mitis als die klassische Zeit der österreichischen Urkundenfälschungen bezeichnet hat, spielen Zehentstreitigkeiten als Fälschungsmotiv eine hervorragende Rolle 7). Um die Tendenz der Fälschung von angeblich 1140 ins rechte Licht zu rücken, ist es notwendig, auf das Zehentprivileg des Zisterzienserordens kurz einzugehen. Der große Aufschwung des Ordenswesens im 12. Jahrhundert hatte im Anschluß an die reichen Vergabungen, die den neuen Klöstern zuteil wurden, vielfach eine Schmälerung x) JL 9077; StUB. 1, Nr. 260; Germ. Pont. 1, S. 98 f. 2) Die Fälschung von angeblich 1140 behauptet keineswegs, daß in diesem Jahre bereits Winzer zu Stangersdorf angesiedelt waren, sondern spricht dem Kloster die Zehnten auch für den Fall zu, daß dies geschehen sollte. Die Annahme, daß eine derartige Abweichung von den Grundsätzen der Zisterzienserregel in der Frühzeit Reims noch nicht möglich gewesen sei, entspricht durchaus unseren allgemeinen Kenntnissen von der Entwicklung der Wirtschaftsweise des Ordens. 3) ... movetur non modicum eo, quod cum predicte cathedrali ecclesie pro prefatis decimis facta recompensatio certis sit designata nominibus, parrochiali vero sue ecclesie portionis debite qualitas aut quantitas sit minime declarata. *) ... prefati abbas et fratres, que pacis sunt, sectari satagentes, ac unicuique, quod suum est, tribuere cupientes, elegerunt pocius iuri suo aliquid deperire . . . 6) Es gibt in jener Gegend zwei Örtlichkeiten dieses Namens, die eine südwestlich Wildon am Hengsberg, die andere nördlich Wildon gelegen. ®) Nördlich Wildon. Konrad III. hatte dem Kloster im Jahre 1144 uillam que dicitur zv Werendorf übertragen (StUB. 1, Nr. 217). 7) Oskar Freiherr von Mitis, Studien zum österreichischen Urkundenwesen (1906 ff.) passim, besonders S. 119 f., 211—15, 275—84. Eine Reihe von Zehentstreitigkeiten, die Mitis behandelt, stellen interessante Parallelen zu dem Konflikt zwischen Reun und dem Pfarrer von St. Lorenzen dar.