Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

II. Paläographie und Diplomatik - 14. Heinrich Appelt (Graz): Die Gründungsurkunden des Klosters Reun

Gründungsurkunden des Klosters Reun. 239 das Privileg Eugens III. für Reun 1) bezeugt sind, haben wir über den Tausch mit Salzburg keine anderweitigen Quellennachrichten; ob das Gründungsprivileg hier auf verlorenen echten Unterlagen oder nur auf mündlicher Tradition fußt, läßt sich nicht feststellen. Im folgenden wird berichtet, wie die Witwe des Stifters, die Markgräfin Sophie, die für ihren minderjährigen Sohn Ottokar das Land verwaltete, das Werk ihres Gatten zum Abschluß brachte. Nichts deutet darauf hin, daß in diesem Satz 2) eine urkundliche Vorlage verwendet wurde; er ist offenbar vom Verfasser des Gründungsprivilegs frei stilisiert, um den Bericht über einige von Leopolds Witwe vollzogene Rechtshandlungen einzuleiten. Sie erwarb im Tauschwege Grundstücke im Reuntal, die sich in der Hand von Weltgeistlichen befanden. Den Priester Wolftriglo entschädigte sie für seine zu Langwiesen durch ebensoviel Ackerland in Gratwein, dem Priester Wolfker gab sie für sein Reuner Gut ein gleichwertiges zu Eicha und erwarb dem Kloster schließlich den Berg Hörgas durch Tausch von den bisherigen Besitzern. Von diesen Transaktionen ist uns nur die zweite anderweitig bezeugt durch eine un­datierte, ihren äußeren und inneren Merkmalen nach der Gründungszeit des Klosters ent­stammende Urkunde, deren Rechtsinhalt mit dem entsprechenden Satz des Gründungs­privilegs übereinstimmt, ohne daß sich jedoch wörtliche Anklänge nach weisen ließen 3). Nur die Ortsbezeichnung Langwiesen fehlt in diesem ältesten einwandfreien Dokument des Reuner Klosterarchivs 4), das ebenso wie die angebliche Gründungsurkunde einen Abdruck des ersten Stempels Ottokars III. trägt 5) und ohne Zweifel im Interesse der Mönche ausgestellt wurde, um den Übergang jener Besitzung im Reuntal an das Kloster zu sichern 6). Nach dem Bericht über die älteste Ausstattung des Klosters durch Leopold und seine Witwe (Schenkung eines geschlossenen, durch Tausch abgerundeten Komplexes im Reuntal einschließlich Langwiesen sowie des Gutes Stangersdorf) tritt der angebliche Aussteller des Gründungsprivilegs, Erzbischof Konrad I., selbst in Erscheinung. Er weist der neugegrün­deten Zisterze den Zehent des Reuntales zu und empfängt dafür als Ablöse zwei Hufen 7). Über dieses Rechtsgeschäft besitzen wir eine einwandfreie Urkunde aus der Gründungszeit des Klosters 8), die sich zum Gründungsprivileg genau so verhält wie die eben zitierte Be­urkundung des Gütertausches mit dem Priester Wolfker; der Rechtsinhalt der echten Vorlage wird in beiden Fällen ohne wörtliche Anlehnung sachlich einwandfrei wiedergegeben. Die Eigenheiten des Reuner Urkundenstils treten an dieser Stelle abermals deutlich hervor 9). Der Fälscher hat seine Arbeitsmethode, echte Urkunden korrekt zu exzerpieren und in einem großen Privileg zusammenzufassen, in dem nun folgenden Satze seines Machwerks selbst charakterisiert: Porro si quis harum commutationum traditionem ac testes requirat, ad privilegia recurrat, ibi quid vel qualiter sit gestum, discat, dum hoc tantum privilegium cetera contineat et quid reliqua habeant, breviter ac summotenus tangat. Es ist demnach 1) JL 9077; Brackmann, Germania Pontificia 1, S. 98 f.; StUB. 1, Nr. 260. Zur Besitzgeschichte des Klosters vgl. P. Leopold Grill, O. Cist., Das Traungauerstift Rein (1932), S. 14 ff. 2) Ipse quidem obiit, uxori autem hoc egregium opus pie ac fideliter inceptum felicius consummandum reliquit, que in administratione marchie parvulum filium Otakrum scilicet iuniorem nutriens, marchiam quidem strenue ac civiliter rexit filioque servavit, monasterio autem non segnius quam maritus providere atque consulere cepit. 3) StUB. 1, Nr. 151; Zahns Datierung c. 1135 ist willkürlich. Es läßt sich nur feststellen, daß die Rechtshandlung in die Zeit der vormundschaftlichen Regierung der Markgräfin Sophie fällt. 4) Es heißt hier nur: predium, quod possedi in valle, que dicitur Riuna. 6) Wonisch 1. c. S. 69. ®) Der Ansicht Wonisch’ 1. c. S. 77, daß die Urkunde ursprünglich nicht in Reim lag, wird man nach dem ganzen Sachverhalt nicht zustimmen können. 7) Ut ergo nichil omnino esset, quod eorum in Christo otium turbaret, a nobis quoque decimationes de eadem valle £cclesi§ nostre debitas obtinuit, tradens nobis duos mansus Hundestorf et Wiare sitos et sic decimas a nostro iure legitimo concambio redimens ^ternam bonorum quietem presenti quietitudine quodammodo imaginabatur. 8) StUB. 1, Nr. 174; SUB. 2, Nr. 182. 9) ^ternam bonorum quietem presenti quietitudine quodammodo imaginabatur.

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