Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

III. Der Einfluß des Hofkriegsrates auf die militärische Führung. - b) Beispiele aus der Kriegsgeschichte - 2. Der Türkenkrieg 1683—1697

55 wegen der an .diese Schlacht geknüpften Legenden geradezu als Kronzeugin zu gelten hat. Eine der hartnäckigsten Geschichtslügen behauptet bekanntlich, Prinz Eugen habe die Schlacht von Zenta entweder überhaupt gegen einen ausdrücklichen Befehl geschlagen oder aber einen erhaltenen kaiserlichen Befehl ungelesen eingesteckt, um nicht durch ein befürch­tetes Verbot an der Annahme der Schlacht gehindert zu werden. Vor der Schlacht bei Zenta kamen dem Prinzen Eugen mehrere Weisungen zu: am 5. Juli 1697 die Instruktion für den Oberkommandanten der kaiserlichen Armee in Ungarn: „. . . sich nach des Feindes Andamenten zu dirigieren. . . alle Zeit ä la portáé sein. . . daß von einem glücklichen oder unglücklichen Streich das totum dependieret, und daher nichts zu hazardieren ist, sicher gehen und sich mit dem Feinde, außer mit einem großen Vorteil ... in kein Treffen einlassen. . . nichts versäumen, was diese Campagne hindurch Ersprieß­liches auszurichten Sie für praktikabel befinden werden. . am 10. August 1697 schrieb Kaiser Leopold I. an den Prinzen 4): ,,. . . welches vor Alles Deiner Liebden Wachsamkeit, Eifer zu Unserem Dienst und beiwohnender guten Vernunft und Kriegserfahrung einzurichten überlassen. . am 16. August 1697 der Hofkriegsrat an den Prinzen* 2): „...derselben und der bei Ihro sich befindlichen kaiserlichen Generalität Gutbefinden aber anheim gestellt und frei­gelassen, was sie den Konjunkturen zu ihrer Majestät Diensten am besten befinden werden. . . “; am 28. August 1697 erledigte der Kaiser die Berichte des Prinzen vom 21. und 22. August mit den Worten3 4 5): „Übrigens stellen Wir Alles zu Deiner Liebden vernünftiger Dis­position. . . am 5. September 1697 der Kaiser an den Prinzen4): „...solche Mesuren nehmen, damit man sich keiner Gefahr, geschlagen zu werden unterwerfe, folglich ihme, Feind, in solchen Posten begegnen, wo Deine Liebden den Rücken und beide Flanken wohl versichert haben...“. Aus allen diesen Weisungen geht überzeugend hervor, daß dem Prinzen Eugen volle Entschlußfreiheit gewährt war, denn selbst die ihm in Erinnerung gebrachten Vorsichts­maßnahmen waren nur solche, die jeder Feldherr auch aus eigener Überlegung in allen Lagen anzuwenden hatte. Am 11. September 1697 kam es zur denkwürdigen Entscheidungsschlacht von Zenta und hierüber berichten die „Feldzüge des Prinzen Eugen von Savoyen“ 5): ,,. . . und es beantwortet sich nun wohl leicht die Frage, ob der Prinz irgend einen Grund haben konnte, am Morgen des 11. September ein kaiserliches Schreiben in der Befürchtung uneröffnet zu lassen, daß dasselbe ein Veto enthalte, sich in eine Schlacht einzulassen, welche sich erst am Nachmittag in Folge Zusammentreffens ganz unerwarteter Umstände als möglich herausstellten sollte“. Daß aber ein Schreiben dem Prinzen überhaupt nicht zukam, beweist der Schlußsatz seines Berichtes an den Kaiser ddo. 15. September, in welchem wörtlich gesagt wird: „... so empfange ich den 13. d. M. dieses... Dero Allergnädigste beide Reskripte vom 28. v. M. und 5. d. M., welche aber, nachdem seither der status rerum ein anderes Aus­sehen bekommen, also auch mit dieser meiner Relation zu Genügen beantwortet sind. Nur werden Sie mir Allergnädigst erlauben, meine große Konsolation bezeugen zu können, da Eure kaiserliche Majestät nicht allein meine seither gemachten Anstalten Allergnädigst approbieren, sondern auch dasjenige mir anbefehlen wollen, welches ich schon vollbracht, ehe gedachte Dero Allergnädigste Schreiben behändigt habe, und empfehle mich. ..“. Ist schon durch diese Dokumente der Sachverhalt in einer nicht oft erreichbaren Vollständigkeit klargestellt, so liegt ein weiterer Beweis für die restlose Handlungsfreiheit *) Kriegsarchiv 1697, Fasz. VIII—14. 2) ebendort, VIII—20. 3) ebendort, VIII—34. 4) ebendort, IX—2. 5) I., II., S. 214 f. 55

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