Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

II. Die Tätigkeit des Hofkriegsrates im Allgemeinen. - a) Allgemeines über Kriegsräte

40 Die Feldherren selbst haben die Kriegsräte, in welcher Form immer sie bestanden haben mögen, abgelehnt, hiefür zeugt auch Daun in seinen Bemerkungen „zu des Königs Friedrich von Preußen verfaßten Taktik“ von 1760, die lauten: „Von deren Kriegsräthen bin ich des Königs seiner Meinung, da sie allein Von Commandanten in demjenigen Fall gehalten, wo er einen ehrlichen protext sucht eine Cacheté zu begehen“ 1). Moriz von Angeli 2) hat die Frage der Kriegsräte eingehend studiert und berichtet u. a.: Als 1673 der Obrist Graf Ferdinand Ernst Herberstein den Antrag auf Einführung ständiger Kriegsräte als Delegierter des Hofkriegsrates stellte, erstattete Monte- cuccoli diesbezüglich ein erwähnenswertes Gutachten: „Die Hofkriegsratsstelle zu Feld kann in gar keine Konsideration kommen, sintemal die Officiers, wenn sie von denen Generals­personen im Felde zum Kriegsrate berufen werden, nach ihrer tragenden Stell und Charge im Krieg, und gar nicht als Hofkriegsrat votieren. Zudem auch niemalen gebräuchlich gewesen, daß man denen Generals Jemanden adjungiere, die Kriegsoperationen zu konsul­tieren, sondern es ist ihnen jederzeit freigelassen und von ihnen allein die Verantwortung gefordert worden.“ Es kann kein maßgebenderes Zeugnis dafür geben als diese Worte Montecuccolis, daß die Kriegsräte bei der Armee im Felde in keiner Weise die Entschlußfassung beeinträchtigt haben. Zusammenfassend sagt Angeli über die Kriegsräte:3) „Es gehört jedoch in den Bereich der historischen Fabel, wenn behauptet wird, der Kriegsrat sei eine obligate Einfüh­rung im Heere und weniger dazu bestimmt gewesen, den Oberfeldherrn intellektuell zu unterstützen, als ihn sozusagen unter Kontrolle zu stellen, ihn von allzukühnem Wagen abzuhalten und seinen Entwürfen Fesseln anzulegen, falls sie sich nach irgend einer Richtung hin in zu hohem Fluge erheben wollten. Wie sehr auch eine solche Annahme durch den Hinweis auf die endlosen Kämpfe des Dreißigjährigen Krieges, wo sich manche Heerführer in bedenk­licher Weise von der Autorität des Regenten emanzipierten, begründet erscheinen möchte, die Geschichte liefert dafür keine Anhaltspunkte, und was speziell das Kaiserliche Heer betrifft, läßt sich vielmehr das strikte Gegenteil beweisen. Dem Feldherrn blieb die Leitung, der nach einem bestimmten politischen Ziele gerichteten Operationen vollständig überlassen; es stand ihm völlig frei, die zugewiesenen Kräfte entweder allein nach eigenem Ermessen zu verwenden, oder sich des Rates Anderer zu bedienen. Selbst im Dreißigjährigen Kriege, als noch die frühere Zusammensetzung des Kriegsrates in teilweiser Geltung war, trug man dieser Anschauung vollkommen Rechnung und stellte es z. B. in der Instruktion für den Erzherzog Leopold Wilhelm, bei Übernahme des Oberkommandos über das Kaiserliche Heer (15. September 1639), demselben frei, „sich mit den geheimen Kriegs- und anderen Räten, Obristen und wem sonst hiezu tauglich zu beraten“. So hatte also der Kriegsrat seine verschiedenen Formen und auch seine verschiedenen Begründungen. Wieweit sich der Feldherr durch ihn beeinflussen ließ, das hing lediglich von seiner Persönlichkeit ab. Schwache und ungeschulte Feldherren mögen unvorteilhaften Beeinflussungen des Kriegsrates unterlegen sein oder aber durch ihn die nützliche Stütze gefunden haben. Feldherren vom Fach, die auch eine Persönlichkeit waren, verstanden es, ihren eigenen Willen durchzusetzen und aus zahlreichen Kriegsrats-Protokollen erhellt die Tatsache, daß sich eine vom Feldherrn mit Begabung und Energie vorgetragene Meinung jederzeit den Weg zum Erfolg bahnte, daß sie stets einstimmige Annahme fand. Auch im Kriege entschied noch immer mehr die Person als der bloße Mechanismus der Führung. Erst mit der Ausgestaltung des Generalstahes verschwand die Einrichtung des Kriegs­rates. Dieser hat sich aber in gewissem Sinne bis heute erhalten und wir brauchen bloß einen Blick auf ein modernes Hauptquartier zu werfen, wo der Armeekommandant oder ') Feldakten des Wiener Kriegsarchivs, 1760—2—27. 2) „Der Kriegsrat und seine Bedeutung in der Gegenwart“ in „Mitteilungen des k. k. Kriegs­archivs“, 1876, S. 93 ff. 3) „Der Kriegsrat.,,“ in „Mitteilungen des k. k. Kriegsarchivs“, 1876, S. 97. 40

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