Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

II. Die Tätigkeit des Hofkriegsrates im Allgemeinen. - a) Allgemeines über Kriegsräte

dessen Generalstabschef ihre „Lagebesprechungen“ mit den Unterkommandanten oder Fachreferenten abhalten. Auch hier werden Gutachten eingeholt, Operationsentwürfe abverlangt und kollegiale Besprechungen abgehalten, bevor weittragende Entschlüsse gefaßt werden. Selbst bei kleinen Unternehmungen ruft deren Leiter seine Unterorgane zusammen und klärt mit ihnen alle Einzelheiten, bevor an die Ausführung geschritten wird. Das sind auch Kriegsräte, sie unterscheiden sich von ihren Vorgängern nur dadurch, daß in ihnen nicht formell abgestimmt wird. Sollte aber ein Kommandant unserer Tage Lage­oder Vorbesprechungen unterlassen, begründete Vorstellungen Untergebener übersehen und dadurch einen Mißerfolg herbeiführen, würde er selbstverständlich zur Verantwortung gezogen werden. Am 22. Mai 1809 versammelte nach der Niederlage bei Aspern Napoleon in einer einsamen Au an der Donau seine Marschälle Berthier, Mas sén a und Davout zum Kriegs­rat. Die Marschälle stimmten für die Räumung der Lobau, der Kaiser überzeugte sie von der Notwendigkeit des Bleibens !). Es war ein Kriegsrat, mag auch Napoleon seine Auf­fassung durchgesetzt haben und mag er auch 1806, als ihm von einem preußischen Kriegsrat vor Jena gemeldet wurde, ausgerufen haben: „Mais, tandis qu’ils delibérent, la Grande Armée marche!“. Eine fast naturgegebene Erscheinung ist der Kriegsrat bei Volksaufgeboten mit ihren selbstgewählten Anführern, wie ihn etwa Defregger in seinem berühmten Gemälde „Andre Hofer’s Kriegsrat“ verewigt hat. Wie die Anlagen 14—16 zeigen, gibt es auch in der unmittelbaren Gegenwart Kriegsräte, wenn sie auch anders organisiert sind. Die Vielfältigkeit der modernen Kriegführung, die sich aller staatlichen Einrichtungen bedient und den Krieg derart zur gemeinsamen Ange­legenheit aller Ressorts macht, verlangt die engste Zusammenarbeit aller Gebiete. Aus zivilen und militärischen Personen zusammengesetzte „Landesverteidigungs-Räte“ oder „Oberste Verteidigungsräte“ bestehen heute in jeder Militärmacht. Diese kollegialen Körper­schaften haben wohl auch Einfluß auf die Führung, ihr Hauptarbeitsgebiet bildet aber die Bereitstellung der Streitkräfte und Kriegsmittel. Rein militärische Räte wie „Heeresrat“, „Marinerat“ oder „Luftrat“ haben ausgesprochen fachtechnischen Charakter. Sie haben auch Vorgänger in früheren Zeiten gehabt, u. a. in Rußland 1815 (Wojenji Sowjet unter Vorsitz des Kriegsministers) und 1905 (Reichsverteidigungsrat), oder in Frankreich 1740 (Comité militaire, der aus den königlichen Prinzen, den Marschällen und bestimmten General-Lieutenants gebildete Conseil de guerre, dem 1822 der Conseil superieur de la guerre folgte). Die großen Koalitionskriege der beiden Weltkriege haben ebenfalls Kriegsräte Wieder­erstehen lassen, so 1917 in Rapallo (später in Versailles) den „Obersten Kriegsrat“ der Entente, der die gemeinsamen Operationspläne zu entwerfen hatte. Es ist leicht erklärlich, daß die Führung verbündeter Streitkräfte gar bei weitausgedehnten Kriegsschauplätzen ohne gemeinsame Beratungen nicht auskommen kann. Deshalb ist auch in der UNO ein „General­stabsausschuß“ vorgesehen, dessen Operationspläne vom betreffenden Oberbefehlshaber genau zu beachten sein werden, mag im einzelnen noch so viel Selbständigkeit einge­räumt bleiben. Eine weitere Art von Kriegsräten stellen die politischen Kontrollorgane dar, wie wir sie in manchen Hauptquartieren vorfinden. Karthago sandte einen Senatsausschuß in das Hauptquartier, um die Tätigkeit des Feldherrn zu überwachen. Sparta kannte zu diesem Zwecke die Ephoren, die Generalstaaten die Felddeputierten, Frankreich delegierte 1792 Konventsabgeordnete zu den kommandierenden Generalen und auch Bourbaki hatte 1870/71 Zivildeputierte bei sich. In Sowjetrußland waren 1917—1940 die Führungsbefugnisse auch zwischen den militärischen Kommandanten und den Kommissären entsprechend geteilt. 41 J) „Kriege unter der Regierung des Kaisers Franz.“ •— „Krieg 1809“. — IV. Band, S. 654. 41

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