Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

II. Die Tätigkeit des Hofkriegsrates im Allgemeinen. - a) Allgemeines über Kriegsräte

39 Wesen nur den Dienst des späteren Generalstabes: Verwendung der zur Verfügung stehenden Truppen und Erhaltung der Schlagkraft derselben1). Daß sie weniger die militärische Führung des Feldherrn beeinflussende Organe als universelle Mitarbeiter des kaiserlichen Oberbefehles waren, geht auch aus dem Eid hervor, den sie ablegen mußten. (Anlage 8). Was den Feldherrn, den Generalfeldmarschall, betrifft, beinhaltet dessen Eid (Anlage 7) allerdings die Verpflichtung, in wichtigen Angelegenheiten nichts ohne Vorwissen der Kriegs­räte zu unternehmen, doch keine bindende Weisung, sich auch an die kriegsrätlichen Gut­achten zu halten. Daß der Feldmarschall weitgehende Selbständigkeit auch bei den Reichs­truppen genossen hat, erhellt aus der Instruktion für die Reichskriegsräte aus dem Jahre 1671, die den Räten vorschrieb, sich nach den Instruktionen des Feldmarschalls zu richten, diesen zu beraten, sooft er einen „Kriegsrat halten will“, doch „dem Feldmarschall in Exekution der beschlossenen Sachen freie Hand zu lassen“, der nur „in arduis nichts resolviren soll“ 2). Die Instruktion für den Generalfeld marschall aus dem Jahre 1672 3) setzte fest: ,,. . . Er solle auch sich nichts unterfangen, noch die Reichs-Völker aus den Creysen aufbieten und zusammenführen, bis er dazu von einer Reichs-Deputation oder Reichstag beordert, und ihm solches aufgetragen... jederzeit des Reichskriegsraths Gutachten vernehmen, und darinnen, ohne Wissen desselben, nichts schließen oder vornehmen....“ Es gibt hier einen deutlichen Unterschied zwischen dem Reich und Österreich und dieser Unterschied erklärt sich daraus, daß die Geltendmachung von Souverenitätsrechten seitens der deutschen Einzelstaaten weitaus stärker war als dies in Österreich z. B. bei den Ständen der Fall sein konnte. Das eifersüchtige Wachen über die Rechte des beigesteuerten Reichskontingentes stand bei den Reichskriegsräten im Vordergrund und die rein militärische Führung wurde dadurch nur indirekt beeinträchtigt. Weniger die militärische Kriegführung als solche sollte kontrolliert werden sondern fast ausschließlich das angemessene Einfügen des betreffenden Kontingentes in die gemeinsame Kriegführung. In Österreich finden wir beim Feldherrn ebenfalls Kriegsräte, doch zeigen diese ein einigermaßen anderes Bild. Bei Übernahme des Kommandos in Ungarn wurde Prinz Eugen 1697 in der erhaltenen Instruktion aufgefordert, alle offensiven Operationen vorher mit der Generalität zu beraten. Diese Aufforderung, die bei österreichischen Feldherren weder früher noch nachher üblich gewesen ist, erklärt sich dadurch, daß Prinz Eugen in dem genannten Jahre erst 37 Jahre zählte, es daher geboten erschien, die vielen alten und kriegserfahrenen Generale, die unter seinen Befehlen zu dienen hatten, in irgend einer sie ehrenden Weise an der Führung teilhaben zu lassen und ihnen so die Unterordnung zu erleichtern. Auch sollte wahrscheinlich der bekannte Tatendrang Eugens anfangs in vorsichtige Bahnen gelenkt werden. Doch noch im Verlaufe des Feldzuges 1697 erhielt Prinz Eugen vollkommen freie Hand für alle seine Entschließungen und er blieb für alle Zukunft ein ganz unabhängiger Feldherr 4). Ganz ähnlich wurde dem erst 25 jährigen Erzherzog Karl vor Beginn des Feldzuges 1796 in der Instruktion vom 4. April 1796 „der Rat ausgewählter Männer empfohlen“ 5) und die Motive hiezu waren dieselben wie seinerzeit bei Prinz Eugen. Und in gleicher Art erwies sich auch bei Erzherzog Karl diese Vorsichtsmaßnahme sofort als überflüssig, als er durch seine Siege die Eignung zum selbständigen Heerführer bewiesen hatte. Wären der oberste Kriégsherr und der Hofkriegsrat in den beiden angeführten Fällen anders vorgegangen, hätte man ihnen mit Recht vorwerfen können, die Armee im Falle eines Mißerfolges in unver­antwortlicher Art einem in großen Verhältnissen noch unerprobten Feldherrn ausgeliefert zu haben. b Luenig. „Corpus iuris...“, I., S. 87 ff. 2) ebendort, I., S. 104 f. 3) ebendort, I., 8. 109 f. b Angeli. „Der Kriegsrat...“, 8. 98. 6) Criste. „Erzherzog Karl.,,“ I„ S, 192 f. 39

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