Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)
I. Geschichtliche Entwicklung des Hofkriegsrates. - c) Der innerösterreichische Hofkriegsrat
Diesen Regierungen kamen natürlich auch zahlreiche militärische Geschäfte zu, die insbesondere in Graz mit Rücksicht auf die Türkengefahr mit der Zeit sehr umfangreich wurden. Die windische (Warasdin) und kroatische (Karlstadt) Grenze wurden bald durch jene von Petrinja ergänzt und im Laufe der Zeiten kamen noch die Banater Grenze (1747), die Meer-Grenze, Unterslawonien (1699), die Székler-Grenze (1764) und die walachische Grenze (1766) dazu, so daß sich der Grenzkordon von der Adria bis zur Bukowina erstreckte und schließlich sechs Generalate umfaßte. Der Grazer Hofkriegsrat war indessen nur für die Grenzen von Steiermark, Kärnten, Krain und Görz zuständig. Die Errichtung des Grazer Hofkriegsrates bedeutete einerseits ein Doppelgeleise neben dem Wiener Hofkriegsrat — in Innsbruck gewannen die Militärangelegenheiten niemals einen größeren Umfang — anderseits ließ sich jedoch die Grenz Verteidigung im Südosten wirklich wirksam nur aus der Nähe leiten und deshalb mußte sie auch eine gewisse Selbständigkeit haben, da die Grenzverteidigung zum größten Teile auf den Ländern lastete, mußten diese auch an der Leitung der militärischen Angelegenheiten stärker beteiligt sein. Nur die Feldtruppen unterstanden unmittelbar dem Wiener Hofkriegsrat. Die von Rudolf II. an Erzherzog Karl erlassene Instruktion vom 25. Februar 1578 besagte ausdrücklich, daß die Bestellung des Erzherzogs „für die Verwaltung des Kriegswesens der kroatischen und windischen Grenze“ gelte. Die Direktiven vom 11. März 15781) umschrieben folgenderart den Aufgabenkreis des Grazer Hofkriegsrates: Landesbefestigung, Grenzartillerie, Munitions- und Proviant-Magazine an der Grenze, Geldgebarung für Bauten, Verpflegung und Munition, Personalien der Grenzmilizen und Gerichtswesen in den Grenzgebieten. Seit 1669 blieb die Ernennung der höheren Kommandanten dem Kaiser Vorbehalten. Den Kriegsrat leiteten ein Präsident 2), zwei Räte der Steiermark und je ein weiterer von Kärnten und Krain. Aus dem Jahre 1675 liegt vom 6. April eine in 24 Punkte gefaßte „Instruktion fűiden innerösterreichischen Hofkriegsrat“ vor 3), die den Aufbau und die Leitung der gesamten Grenzverteidigung in allen nur denkbaren Einzelheiten regelte. Mit dem Nachlassen der Türkengefahr mußte der Grazer Hofkriegsrat mit der Zeit an Bedeutung verlieren und so kam es, daß Kaiser Josef I. im Jahre 1705 am 5. Juni verfügte4), „daß zur Verhütung größerer Disconcerti die Kriegsstellen in Steyer und Tyrol ad unitatem consilii et administrationis reducirt und zu selbem Ende dem kaiserlichen Hofkriegsrate angewiesen und subordonirt werden sollen...“. Die Militärangelegenheiten wurden daher in Graz (für die Grenzgeneralate Karlstadt und Warasdin) und Innsbruck (wo es eine „Militärsektion“ des Geheimen Rates und seit 1701 einen „ober- und vorderösterreichischen Militärdirektor“ gegeben hat) von der politischen und Finanzverwaltung abgetrennt und in den Aufgabenkreis des Wiener Hofkriegsrates übergeleitet, der fortab die alleinige Kompetenz in Militärfragen aller habsburgischen Länder in sich vereinigte. Die Überleitung dauerte jedoch geraume Zeit, die Grazer „innerösterreichische Kriegsstelle“, wo noch bis 1726 ein Präsident seines Amtes waltete, und das Innsbrucker „Militärdirektorium“ übten noch lange, allerdings bei voller Unterstellung unter den Hofkriegsrat, gewisse militärische Befugnisse aus. Innsbruck wurde 1743 in ein Generalkommando umgewandelt, Graz hatte noch die 1743 erfolgende Umwandlung der Grenze in ein Generalkommando durchzuführen, wurde 1743 Militär-Oberdirektorium und Generalkommando und erst 1750 zu einem normalen Generalkommando. Der Grazer Hofkriegsrat spielte nicht, wie vielfach angenommen, ein Sonderdasein oder gar eine Oppositionsrolle gegenüber Wien, wozu alle Voraussetzungen fehlten. Im Wesen 1) Bidermann. „Steiermarks Beziehungen...“, S'. 93. 2) Von 1657—1700 waren nach Bidermann („Geschichte. . . “, I., S. 134) Präsidenten: Chr. Frhrr. v. Gallér, J. W. Gf. Vetter v. d. Lilie, J. Gf. Leslie, Férd. Frhrr. v. Stadl, J. M. Gf. v. Thurn, S. Gf. v. Heister und J. Gf. v. Gronsfeld. 3) Firnhaber. „Zur Geschichte des österr. Militärwesens“, S. 165 ff. 4) „Feldzüge des Prinzen Eugen...“, I—VIII, S. 57. 3 Regele: Hofkri egsrat 33