Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

I. Geschichtliche Entwicklung des Hofkriegsrates. - b) 1556—1848

31 Regierung streng verantwortlich...“ (14. 1. 1806). Am 10. Februar 1806 erfolgte die Ernennung des Erzherzogs zum Generalissimus über die gesamte Kriegsverwaltung und das Heer bei Unterstellung des Hofkriegsrates unter den Generalissimus. x) Wiederholte Umwandlungen der obersten militärischen Spitzenorganisation sind natürlich keine österreichische Eigenheit sondern in allen Staaten zu finden, weil auf keinem Gebiet staatlicher Verwaltung so verwickelte Voraussetzungen bestehen wie auf jenem der Landes­verteidigung. Hier überschneiden sich fast alle innerstaatlichen Interessengebiete mit der Außenpolitik und mit den Unwägbarkeiten des Krieges, hier fallen die Entscheidungen in den Bestandsfragen von Staat und Volk. Die Hauptstädte so vieler Länder der ganzen Erde zeigen nicht deshalb die Reiterstandbilder siegreicher Feldherren, um vielleicht drohenden Angriffsgeist zu verkünden, sondern deshalb, weil man im schicksalentscheidenden Sieg am Schlachtfeld die entscheidendste Leistung der Staatspolitik erblickt. Und deshalb gehen alle Bestrebungen stets dahin, den Sieg durch eine entsprechende Spitzenorganisation vor­zubereiten, die sich aber nicht immer eindeutig aus Erfahrungen ergibt sondern oft auch rein experimenteller Natur ist. Mit der Ernennung des Erzherzogs zum Generalissimus fiel diesem wohl die „Ober­aufsicht und Leitung des Ganzen“ zu, dem Kaiser verblieb jedoch auch weiterhin die Ent­scheidung in allen grundlegenden fragen sämtlicher Dienstzweige. Der Hofkriegsrat wurde wieder das ausführende Organ des Generalissimus und erhielt bei einigen inneren Neuerungen seine Gestalt von 1803. (Anlage 12). Der Erzherzog leitete die militärischen Departements persönlich, während den übrigen ein neuernannter Präsident Vorstand. Der Generalquartier­meisterstab wurde dem Hofkriegsrat einverleibt. Am 7. Juni 1808 trat an die Stelle des Staats­und Konferenzministeriums der alte Staatsrat, sodaß auch hier wieder auf eine ältere Form zurückgegriffen wurde. Alle diese Änderungen wären ein leeres Schema geblieben, wenn nicht Erzherzog Karl mit altem Eifer seine Reform fortgesetzt hätte. Von 1805 bis 1809 brachte er die Armee auf jene Höhe, die es dann erlaubte, dem neuerlichen Ansturm des Jahres 1809 standzuhalten und darüber hinaus dem Staate eine militärische Streitmacht zu erhalten, die auch unaus­bleiblichem Mißgeschicke gewachsen war. Kurz vor Ausbruch des Krieges von 1809 ver­hinderte der Erzherzog nochmals einen Plan, den Hofkriegsrat wieder zu verselbständigen.2) Nach dem im Jahre 1809 erfolgten Rücktritt des Generalissimus trat abermals der selbständige Hofkriegsrat in Geltung. Neben dem Präsidenten gab es den Vizepräsidenten und vier Generale sowie den Chef des Generalquartiermeisterstabes als Hofkriegsräte. Das Militärdepartement wurde 1809 aufgelassen, doch 1810 wiedererrichtet. Der Dienstweg führte aus dem Hofkriegsrat in das geheime Kabinett des Staatsrates und von dort zum Kaiser. Für das Jahr 1821 gibt Bergmayr3) folgendes Bild vom Hofkriegsrat: „Der Hofkriegsrat empfängt als Kriegs-Zentral-Hofstelle unmittelbar die Befehle Sr. Majestät. .. Es liegt in seinem Wirkungskreise, die Allerhöchsten Befehle. . . nicht nur. . . zu vereinzeln, und den untergeordneten Stellen. . . zu erläutern. . . sondern auch zur geschwinden und vollständigen Befolgung derselben abzweckende Verfügungen zu treffen. . . daß der Zweck auf das Vollständigste erreicht werde. . . In allen vorkommenden Fällen. . . die das Ganze und Große der Monarchie umfassen. . . kann der Hofkriegsrat nichts für sich entscheiden. . . Die dem Wirkungskreise des Hofkriegsrates... zugewiesenen Geschäfte werden, unter der Leitung eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten in elf militärisch-politisch-ökonomische und vier Justiz-Departements verteilt. . . Jedes Departement. . . mit Ausnahme des Militär- Departements, dem ein Oberster oder General als Referent vorsteht, hat einen Hofrat zum Referenten. . . Auch sind dem Hofkriegsrat fünf Generale als Hofkriegsräte beigegeben, die. . . *) *) ebendort, II., S. 387 f. 2) Wertheimer. „Geschichte Österreichs und Ungarns...“, S. 298 f. 3) „Verfassung der k. k. österr. Armee“, S. 472 f. 31 /

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