Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

I. Geschichtliche Entwicklung des Hofkriegsrates. - b) 1556—1848

24 den nächsten Dezennien im Staatsorganismus eine bedeutende Rolle spielte, und daß deren Votum bei allen Staatsfragen von ausschlaggebendem Belang war.“ Es kann wohl nicht in Abrede gestellt werden, daß tatsächlich ein wesentlicher Fortschritt eingetreten war, mochte auch die finanziell-wirtschaftliche Kriegführung dem Hofkriegsrat in zu weitem Ausmaße entzogen geblieben sein. Lacy vereinigte das General-Kriegskommissariat („Hofkriegsrat in commissariaticis“) mit dem Hofkriegsrat, doch blieb das Kommissariat in Kassaangelegenheiten, Naturalien­gebarung und Kontrakten an die Hofkammer, die Hofrechnungskammer und das General- Kassa-Direktorium gewiesen. Derselbe große Heeresreformator schuf die Geschäftseinteilung nach militaria publica, politica mixta, justitialia und öconomica auch bei allen General- kommanden und nachgeordneten Unterstellen. Mit dieser 1766 erfolgten Reform (Anlage 10) erhielt der gesamte Geschäftsgang eine vorteilhafte Vereinigung und einen frischeren Zug, da auch in unmittelbarer mündlicher Aussprache Erledigungen herbeigeführt werden konnten. Zu jener Zeit gab es an Generalkommanden solche in Österreich ob und unter der Enns und für die Vorlande, in Innerösterreich, in Böhmen, in Mähren und Schlesien, in Galizien, in Ungarn, in Siebenbürgen, in Italien, in den Niederlanden, im Karlstädter Generalate, in der Banater- und Warasdinergrenze, in der slawonischen Militärgrenze: man sieht, wie bei solcher geographischer Ausdehnung jede Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsganges von größter Tragweite sein mußten, indem alle Geschäftszweige bei sämt­lichen Dienststellen nach gleichem Schema bearbeitet wurden. In dieser Form erhielt sich die Militärverwaltung Österreichs im Wesen bis an den Ausgang des 18. Jahrhunderts, dann allerdings traten tiefeingreifende Wandlungen ein, in denen sich die bewegten Ereignisse der Franzosenkriege deutlich erkennen ließen. Ununter­brochen war man bestrebt, durch Ämterreformen den Anforderungen eines 23jährigen schweren Krieges, der wiederholte territoriale Veränderungen mit sich brachte, gerecht zu werden. Es war ein aufreibendes und entsagungsreiches Regieren in Österreich, doch war ihm der Erfolg nicht versagt und nur unter diesem Gesichtswinkel darf eine solche Zeit beurteilt werden. An der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert zeigten die Regierung und Verwaltung der österreichischen Länder das in der Anlage 11 festgehaltene Bild, bei dem es sich etwas zu verweilen lohnt. Es mag nicht viele Staaten in der Völkergeschichte gegeben haben, in denen dem historischen Werden der einzelnen Glieder, aber auch deren nationalen und kulturellen Eigenheiten sowie den angestammten Rechten der Landes-und Provinzregierungen, der Stände und Klassen so weitgehend Rechnung getragen wurde wie in Österreich. Der vielgestaltige Bau der österreichischen Monarchie und ihre Eingliederung in das Heilige römische Reich entsprangen nicht der Eroberung sondern beruhten auf vertragsmäßigem Ländererwerb und friedlicher Machtentfaltung. Ein solches Gebilde konnte niemals zu einer einheitlichen streng zentralistischen Regierungsform gelangen wie andere Staaten mit staatlicher und nationaler Einheitlichkeit. Dieses Moment wird bei der Beurteilung des oft sicher sehr verschlungenen Instanzenweges von der Krone bis in die lokalen Verwaltungen nur allzuoft übersehen und es mußte naturgemäß auch auf die Militärverwaltung, den Hof­kriegsrat, in dem Sinne einwirken, daß diesem unvergleichlich größere Schwierigkeiten erwuchsen als es anderswo auf gleichem Gebiete der Fall war. Der Gedanke, einmal gründlich zu vereinheitlichen und alles über den gleichen Leisten zu schlagen, um dadurch die österrei­chische Großmacht auch machtmäßig den übrigen europäischen.Großmächten gleichzustellen, war mehr als naheliegend, war doch gerade Österreich als im Herzen des Kontinents gelegen und mit den meisten Nachbarn bedacht, auch von den meisten äußeren Gefahren bedroht. Ein solcher Versuch wurde von Kaiser Josef II. unternommen, er war aber nichts weniger als ermutigend. Josef II. hat vor allem übersehen, daß man vielleicht einige wenige und kleine Völkerschaften in ein großes Reich einschmelzen kann, nicht aber ein Dutzend Nationen mit teils uralter selbständiger Vergangenheit und hoher Kultur. Alle übrigen Habsburger 24

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