Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

I. Geschichtliche Entwicklung des Hofkriegsrates. - b) 1556—1848

23 mission“ hatte die von der Türkei 1718—1739 abgetretenen Gebiete zu verwalten und setzte sich aus Hofkriegs- und Hofkammerräten zusammen. Nach dem Tode des Prinzen Eugen war es dem Gange der Dinge entsprechend, daß nunmehr im Staatsapparate Mängel zutage traten, die bisher angesichts der außergewöhn­lichen Erfolge der politischen und militärischen Kriegführung im Hintergründe geblieben waren. Der Hofkriegsrat stellte zwar auch unter seinem neuen Präsidenten Königsegg schon wegen der türkischen Politik ein führendes Element in der Regierung dar, doch entrann er nicht dem nach erreichten Kulminationspunkten eintretenden Rückfall in mehr passives Verharren und Gehenlassen der Geschäfte. Die langwierigen Kriege hatten ein umfang­reiches Personal hinterlassen, zugleich unaufgearbeitete Aktenberge und mancherlei Un­ordnung besonders in der kleinen Welt der Geldwirtschaft und der Detailadministration. Schon war aber wieder ein Mann zur Stelle — der neuernannte Hofkriegsrats-Vizepräsi­dent Khevenhüller —, der energisch zugriff und 1740 in einem Gutachten die erforder­lichen Reformen wie für das ganze Heer so auch für den Hofkriegsrat ausarbeitete. Die auf allen Gebieten rührige Monarchin — Maria Theresia1) — griff die Vorschläge ihres bewährten Ratgebers verständnisvoll auf und erließ am 23. März 1745 eine neue „Instruction und Ordnung, wie sich der . . . hofkriegsrathspraesident . . . mit denen ihme zugegebenen liofkriegsraethen und referendarien, auch der von uns darzu bestellenden hofkriegskanzlei aigentlich zu verhalten habe“. 2) Diese Instruktion verfügte zunächst eine starke Herabsetzung des Personalstandes bei gleichzeitiger Weisung, daß Referendare und Sekretäre mit Kriegserfahrung anderen Bewerbern vorzuziehen seien. Die Justizstelle erhielt bei Fortdauer der Unterstellung unter den Hofkriegsrat eine Verselbständigung. Mit Rücksicht auf die noch ihren Fortgang nehmenden Kriegsoperationen verlangte die Instruktion den Vorrang aller Angelegenheiten der Feldarmee, die Beschleunigung aller Kanzleiarbeiten, strengste Vermeidung jeder Viel­schreiberei und das Einhalten des vorgeschriebenen Dienstweges. Die Unterfertigung blieb im allgemeinen der Herrscherin Vorbehalten, nur minderwichtige Entscheidungen durften „nomine consilii“ gezeichnet werden. Es handelte sich also wiederum um eine vorwiegend innere Erneuerung des Hofkriegsrates bei Aufrechthaltung seiner Einfügung in den Gesamt­staatsapparat. 3) Die Zahl der Kriegsräte betrug 1740 ihrer 36, u. z. gehörten 25 der Herrenbank (Generale) und vier der Ritter- und Gelehrtenbank, darunter elf „geheime Referendare“, an. Die Beratungen erfolgten üblicherweise in kommissionellen Sitzungen, die stabilen Kommis­sionen bestanden fort wie auch die gemeinsamen Konferenz- oder Deputationssitzungen mehrerer Hofstellen. Unter Harrach, dem Präsidenten dieser Zeit, wurde 1746 das General­kriegskommissariat zur Hofstelle erhoben, dann aber wieder im „Geheimen Directorium in Publicis et Cameralibus“ (1749) in der „Militär-Öconomie-Hofkommission“ behandelt, 1761 auch an die Hofrechnungskammer gewiesen. Neben den weiterbestehenden unabhän­gigen Hofkommissionen rückte auch das hofkriegsrätliche Justizkollegium zur Hofstelle empor. Der Hofkriegsrat teilte sich in diesen Jahren (1753) in drei Departements, nämlich „militare publico politicum“, „judicialia“ und „öconomicum“ (1761 bis 1768 als General- Kriegskommissariat ). Unter Daun wurden 1762 die zivilen Hofkriegsräte durch Generale ersetzt, was sozu­sagen eine Militarisierung des Hofkriegsrates bedeutete, die mit heutigen Augen betrachtet, wohl schon lange hätte bestehen sollen. Criste mißt dieser Neuerung große Bedeutung zu und sagt4): „Durch die Berufung einer Anzahl hervorragender Generale in den Hofkriegsrat gewann aber diese oberste Militärbehörde auch derart an Ansehen und Macht, daß sie in *) Man vergleiche die Zuschriften der Kaiserin an den Hofkriegsrat bei Kretschmayr, S. 265 ff. 2) Fellner-Kretschmayr, „Die österreichische Zentralverwaltung“, I., 3., S. 433 ff. 3) Siehe Anlage 10. 4) „Krieg unter Josef II.“, S. 9. 23

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