Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

I. Geschichtliche Entwicklung des Hofkriegsrates. - b) 1556—1848

22 8. Das Befestigungs- und Militär-Bauwesen durch die Festungs-Commandanten und durch das Fortifikations-Bau-Zahl-Amt. 9. Die Angelegenheiten des Schiffs- und Brückenwesens, durch das General-Kriegs- Commissariats- und das Obrist-Schiffs- und Brücken-Amt, dann das Schiffs-Armement. Der Hofkriegsrat war somit fast in keinem seiner Ressorts vollkommen unbeschränkt und unbeirrt und daher nicht in der Lage, eine kräftige Initiative zu ergreifen, weil seine Beschlüsse. . . von. . . nur bedingungsweise untergeordneten Behörden abhängig waren.“ Die dem Kaiser vom Hofkriegsrat zu stellenden Anträge bezogen sich vornehmlich auch auf Operationspläne und deren Anpassung an die Entwürfe alliierter Armeen, auf Gutachten über zu führende Feldzüge und auf alle einschlägigen außenpolitischen Fragen des Ostens und des Südostens. Ferner hatte der Hofkriegsrat die Berichte der Feldherren vorzulegen, bzw. über sie Referate zu verfassen. Alle strategisch-operativen, an die Feldherren gerichteten Elaborate des Hofkriegsrates waren bloß unverbindliche Leitlinien. Unter Prinz Eugen nahmen an den Sitzungen des Hofkriegsrates der Präsident, der Vizepräsident und mindestens fünf Hof kriegsräte teil. In wichtigen Fragen wurden die Gutachten prominenter Generale eingeholt. Für eine Reihe von Angelegenheiten (Verpflegung, Winterquartiere, Waffen, Munition, Schiffsarmement, ungarische Garnisonen, Freikorps, Wiener Stadtguardia und Truppen-Exzesse in Winterquartieren) gab es stabile Kommissionen. Prinz Eugen setzte eine von der Hofkammer getrennte Kriegskasse durch, die für die Armee in dringenden finanziellen Fragen eine begrüßenswerte Bewegungsfreiheit bedeutete. Prinz Eugen — Hofkriegsrats-Präsident von 1703 bis 1736 — war nicht nur der Sprosse einer regierenden Dynastie, er war auch Reichs-Feldherr und Generalissimus, er war Staats- und Konferenz-Minister, war der Leiter der Außenpolitik des Kaisers, er war aber allem voran ein überragender Feldherr, den kein anderer zeitgenössischer Feldherr übertraf. Eine solche Persönlichkeit konnte natürlich nie an organisatorischen oder büro­kratischen Schwierigkeiten scheitern, konnte nie vor unlösbaren oder aussichtslosen Situa­tionen stehen, für einen Prinzen Eugen war es mehr minder belanglos, ob die Staatsmaschi­nerie klaglos oder aber mit Sand in den Rädern lief. Jeder andere Feldherr hätte sich gescheut, das Kommando über Truppen zu übernehmen, die weder genügend ausgerüstet noch hin­reichend ausgebildet und versorgt waren. Der edle Ritter wagte es, er trat 1697, 1705 und 1734 an die Spitze kaum schlagfertiger Armeen und führte sie zum Siege. Diese einzigartige Erscheinung im Kreise der großen Staatsmänner und Feldherren beweist, daß die Erfolgs­komponenten nicht ausschließlich aus Material, Organisation und Verfahrensfragen bestehen. Prinz Eugen ging seinen politischen und militärischen Weg, mochte nun Hofkammer und Hofkriegsrat wie immer ausgesehen haben. Der nächste zu betrachtende Geschichtsabschnitt umspannt die Zeit von Karl VI. bis Josef II., es ist hauptsächlich die Zeit des Österreichischen Erbfolgekrieges, des Sieben­jährigen Krieges und der letzten Türkenkriege. In der staatlichen Spitzenorganisation zur Zeit Karls VI. (Anlage 10) war dem Hof­kriegsrat der alte Platz angewiesen: eingezwängt zwischen Hofkammer und General-Kriegs­kommissariat, ebenso abhängig von der Deputation und der nach und nach den Geheimen Rat ablösenden Konferenz, welcher die Präsidenten des Hofkriegsrates und der Hofkammer angehörten. Die Entstehung einer besonderen Militärkommission, später eines Militär­referates in der Hofkammer war das Zeichen dafür, daß der finanzielle Rüstungsschwer­punkt außerhalb des Hofkriegsrates verblieb. Neuerlich wiederholte sich 1713 die Kompe­tenzenfestlegung 1), indem der Hofkammer das „oeeonomicum militare“, dem Hofkriegsrate aber „was das pure militare betrifft“, zugewiesen wurden, ohne daß dadurch auch diesmal die Sachlage ein anderes Gesicht erhalten hätte. Die sogenannte „Neoacquistische Kom­l) Fellner-Kretschmayr, „Die österreichische Zentralverwaltung“, I., 1., S. 262 f. 22

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