Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

I. Geschichtliche Entwicklung des Hofkriegsrates. - a) Vorstufen

Geschichtliche Entwicklung des Hofkriegsrates, a) Vorstufen. Solange es keine stehenden Heere gab, bestand auch keine Notwendigkeit, eine ständige staatliche Zentralbehörde für das Militär einzurichten. Waren militärische Angelegenheiten zu besorgen, dann oblagen sie — in Österreich und dem Heiligen römischen Reich — dem persönlichen Regime des Landesfürsten im Vereine mit den Ständen. Kaiser Maximilian I. begann mit der Einrichtung zentraler Verwaltungsbehörden und wenn diese auch noch nicht dauernden Charakter hatten, so bildeten sie doch die Grundlage aller späteren Verwaltung. Aus dem Jahre 1490 oder 1500 soll nach F. M. Graf M. J. Wallis *) ein „Gutachten über die Einrichtung des Militare“ vorliegen und 1502 gab es eine Kriegskammer („Kriegs­räte“), die der seit 1498 bestehenden und auch militärische Fragen behandelnden Hofkammer unterstellt war. „Des Heiligen Reichs Kriegskammer“ war eine Reichsbehörde für militärische Maßnahmen, welche den Rahmen der Landesbehörden überschritten, für die Verwaltung der für Kriegszwecke bestimmten außerordentlichen Einkünfte und für Angelegenheiten des erweiterten Aufgebotes. Sie stand in engster Beziehung zur Hof- und Finanzkammer. Seit 1514 führte die Hofkammer-Buchhaltung ein „Kriegsbuch“ für alle „Kriegshändel“, d. h. für die Solde und ähnliche Ausgaben 2). Die großen Militärfiagen behandelte der aus Mitgliedern der Hofkammer und des Hofrates gebildete Geheime Rat unter Beiziehung verschiedener Räte. Am Reichstag zu Augsburg im Jahre 1510 beantragte Maximilian I. eine „beharrliche Rüstung“ . .. „wohl der erleuchtetste Plan einer gründlichen Reichsreform, den das Zeit­alter hervorgebracht. .. Behufs besserer Ausmessung des Bedürfnisses zerfiel das Reich in vier Viertel unter eigenen Hauptleuten, den Trägern der localen Execution. Aus diesen Vier­teln gehen acht Fürsten. .. hervor, die mit einem vom Kaiser zu setzenden Vertreter diese Ordnung leiten. Die Behörde hat während der Abwesenheit des Kaisers ihren Sitz am Ort des Kammergerichts...“3) Eine Verwirklichung hat dieser Plan nicht gefunden. Auf dem vom November 1517 bis Mai 1518 zu Wels und Innsbruck abgehaltenen Ausschuß-Landtag der gesamten österreichischen Erblande 4) wurden nicht nur „Mahs und Weg einer fruchtbaren Aufrichtung gegen den Türken, von Kaiserlicher Majestät auf päpst­licher Heiligkeit Ansuchen und Begehren bedacht und geratschlagt“, sondern auch die wechselseitige Länderhilfe bei einem türkischen Angriff in jener Form beschlossen, wie sie im Innsbrucker Libell 1518 (Anlage 2) überliefert ist. Es wurden länderweise sechs Kriegsräte bestimmt, darunter der Landesfeldhauptmann, sie bildeten mit dem Landmarschall und dem Landeshauptmann eine Art Landesverteidigungs-Ausschuß. Zwei Räte hatten sich für Kriegsdauer nach Bruck an der Mur zu begeben. Auffallend ist an den Bestimmungen des Libells, daß es für den Fall plötzlicher Ereignisse den lokalen Stellen große Vollmachten und Selbständigkeit einräumte. Diese maximilianischen Kriegsräte waren nicht bloß die ') M. J. Gf. Wallis. „Geschichte des Hofkriegsrates“, Handschrift 1792 im Kriegsarchiv Wien. 2) Adler. „Die Organisation der Zentralverwaltung .........S. 112 f., 149 f„ 247. 3 ) Ulmann. „Kaiser Maximilian I.“, II. Band, S. 404 f. 4) Zeibig. „Der Ausschußlandtag...........“, S. 207 ff. — Wegen der Türkengefahr fand schon 13 96 ein Landtag aller österr. Länder statt. I. 13

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