Egyháztörténeti Szemle 2. (2001)

2001 / 1. szám - TANULMÁNY - Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása II. József korában

Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása 27 Sub N° 6t0 verfasten Extrakt eingetragen werden müssen. Nach so geendigter Erhebung des baaren Vermögens ist. Zwölftens. Die Inventur deren im Kloster, oder in Garten, in Maierhofe vorfindigen Naturalien vorzunehmen, und hierüber ein Instru­ment nachden Beispiel Sub Nro 7mo zu verfassen, dieser Inven­tur folgt gleich die Beschreibung aller vorfindigen Mobilien, dann Haus-Geräthschaften, welche in der Sub N° 7m0 vorge­schriebenen Inventur kontinuiret werden kann. Doch kömmt hier besonders anzumerken, daß bei der Inventur allezeit der Vorsteher des Klosters, und dasjenige geistliche oder weltliche Individuum, welches die inventirende Naturalien oder Mobilien in seiner Obsorge gehabt hat, gegenwärtig sein müsse, weil sie die Inventur zu unterfertigen haben werden, ein gleiches verste­het sich auch von dem zukünftigen Klosterhausmeister, oder Ef- fektenverwahrer, weil ihm auch als künftigen Rechnungsführer obliegen wird, die Inventur als Uibernehmer zu unterschreiben. Dreizehntens. Erforderet die Beschaffenheit einer ächten Inventur, das alles Vorgefundene zugleich gewissenhaft geschätzet werde, daher sind zur Inventur der Naturalien redliche und wirth- schafts kündige Männer, zu den Mobilien aber wohlverständige Handwerker zu nehmen, welche alles wohl bedächtlich zu be­sichtigen, nach ihren Gewissen, und nach den innerlichen Werth sodann zu schätzen, endlich die Inventur selbsten als Schätzmeister zu bekräftigen haben werden. Und da Vierzehntens. Bereits Beispiele vorhanden, daß sich die Handwerksleute wegen ihrer Versäumniß zu derlei Schätzungen nicht gern bege­ben haben, es wird daher denselben in voraus zu bedeuten seyn, daß sowohl die Fuhrspesen, als auch ihre Bemühung bezahlet werden wird, und daher haben die Kommissair über derlei Aus­lagen ein Verzeichniß nach dem Formular Sub Nro 8vo ihren Abolizionsbericht beizulegen, damit den Betrag die Landesstel­le beurtheilen, und bei dem betreffenden Amte zahlbar anwei­sen könne. Sollte Fünfzehntens. Das Vermögen der Klosterkirchen besonders behandlet wor­den seyn, so ist über die Aktiv- und Paßivkapitalien, dann über die Aktiv- und Paßivrükstände ein Ausweis nach der Vorschrift

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