Egyháztörténeti Szemle 2. (2001)
2001 / 1. szám - TANULMÁNY - Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása II. József korában
26 Egyháztörténeti Szemle II/1 (2001) nach den hier Sub Nro 3tio anliegenden Formular verfasset werden. Achtens. Sind mehrere Beispiele vorhanden, daß von denen Klöstern nicht nur baares Geld ohne Obligazion und Interesse ausgeliehen oder vorgeschossen, sondern auch Naturalien auf Borg zer- schiedenen Partheien verabfolget worden seyen; derlei Geldbeträge demnach, wenn sie noch nicht getilget sind, werden Aktiv- rükstände genannt worüber ein besonderes Verzeichniß-zeug Sub N° 4t0 anverwahrten Beispiel entworfen werden muß. Hierüber sind die angegebenen Restantiarii oder Schuldner persönlich zu vernehmen, ob sie den angezeigten Rückstand einbekennen? bei gutwilliger Eingeständniß haben sie alsogleich eine Urkunde auszustellen, und kommet denenselben zu bedeuten, daß sie ihre Rükstände binnen 6 Wochen, höchstens aber inner einen 3 monatlichen Zeitfrist abtragen sollen. Neuntens. Wollte aber ein oder anderer derlei Schuldner den angegebenen Rückstand in Abrede stellen, so ist der Vorsteher des Klosters hierüber zu befragen, und sind beede Partheien persönlich gegen einander zu vernehmen, die Umstände wohl zu erwägen, und solche in Zweifel gezohene Posten vollkommen aufzuklären. Der ganze Fürgang aber ist indem Aufhebungsberichte der Landesstelle anzuzeigen. Zehntens. Gleichwie aber die Aktivkapitalien eine genaue Ausweisung erforderen, so erheischen auch die Paßivkapitalien eine umständliche Aufklärung, und ist, nachdem solche der Klostervorsteher angezeiget, darüber ein Verzeichniß nach den Formular Sub N° 5to dem Aufhebungsberichte beizulegen. Was dagegen Eilftens. Die Passivrükstande anbetrift, ist zwar darüber eine spezifische Angab von dem Klostervorsteher anzuverlangen, doch sind auch die eine Forderung habende Partheien oder Handwerker vorzuladen, denenselben ist zu bedeuten, daß sie über ihre aushaftende, von dem Kloster noch nicht bezahlte Geldbeträge einen schriftlichen Ausweiß oder Außzügel, der nicht nur die gelieferten Sachen, sondern auch das Jahr, und den Tag, wann die Lieferung geschehen, ausdrüklich enthalten muß, einreichen sollen, welche insgesammt von dem Klostervorsteher wegen ihrer Richtigkeit bekräftiget, und in einen nach den Formular