Egyháztörténeti Szemle 2. (2001)

2001 / 1. szám - TANULMÁNY - Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása II. József korában

26 Egyháztörténeti Szemle II/1 (2001) nach den hier Sub Nro 3tio anliegenden Formular verfasset wer­den. Achtens. Sind mehrere Beispiele vorhanden, daß von denen Klöstern nicht nur baares Geld ohne Obligazion und Interesse ausgelie­hen oder vorgeschossen, sondern auch Naturalien auf Borg zer- schiedenen Partheien verabfolget worden seyen; derlei Geldbe­träge demnach, wenn sie noch nicht getilget sind, werden Aktiv- rükstände genannt worüber ein besonderes Verzeichniß-zeug Sub N° 4t0 anverwahrten Beispiel entworfen werden muß. Hier­über sind die angegebenen Restantiarii oder Schuldner persön­lich zu vernehmen, ob sie den angezeigten Rückstand einbeken­nen? bei gutwilliger Eingeständniß haben sie alsogleich eine Ur­kunde auszustellen, und kommet denenselben zu bedeuten, daß sie ihre Rükstände binnen 6 Wochen, höchstens aber inner einen 3 monatlichen Zeitfrist abtragen sollen. Neuntens. Wollte aber ein oder anderer derlei Schuldner den angegebe­nen Rückstand in Abrede stellen, so ist der Vorsteher des Klo­sters hierüber zu befragen, und sind beede Partheien persönlich gegen einander zu vernehmen, die Umstände wohl zu erwägen, und solche in Zweifel gezohene Posten vollkommen aufzuklä­ren. Der ganze Fürgang aber ist indem Aufhebungsberichte der Landesstelle anzuzeigen. Zehntens. Gleichwie aber die Aktivkapitalien eine genaue Ausweisung erforderen, so erheischen auch die Paßivkapitalien eine um­ständliche Aufklärung, und ist, nachdem solche der Klostervor­steher angezeiget, darüber ein Verzeichniß nach den Formular Sub N° 5to dem Aufhebungsberichte beizulegen. Was dagegen Eilftens. Die Passivrükstande anbetrift, ist zwar darüber eine spezifi­sche Angab von dem Klostervorsteher anzuverlangen, doch sind auch die eine Forderung habende Partheien oder Handwer­ker vorzuladen, denenselben ist zu bedeuten, daß sie über ihre aushaftende, von dem Kloster noch nicht bezahlte Geldbeträge einen schriftlichen Ausweiß oder Außzügel, der nicht nur die ge­lieferten Sachen, sondern auch das Jahr, und den Tag, wann die Lieferung geschehen, ausdrüklich enthalten muß, einreichen sollen, welche insgesammt von dem Klostervorsteher wegen ihrer Richtigkeit bekräftiget, und in einen nach den Formular

Next

/
Thumbnails
Contents