Egyháztörténeti Szemle 2. (2001)
2001 / 1. szám - TANULMÁNY - Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása II. József korában
Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása 25 käme, ist jedesmal die Gegenwart eines Kommissair nothwen- dig, und das, was etwann herausgenommen würde, genau vorzumerken, sodann wieder wohl bedächtlich zu verschliessen. Viertens. Sind nach übernommenen Schlüsseln von dem Vorsteher des Klosters, und von allen jenen Personen, welche etwas in Kloster zu verrechnen hatten, gesammte vorfindige alte und neue Protokollen, Manualien[,] Klosterbücher, Rechnungen, oder Tagregister, überhaupt alle Schriften, welche von jährlichen Empfängen oder Ausgaben etwas enthalten, ohne Ausnahm abzunehmen, und in sichere Verwahrung zu bringen, so dann mit dem Aufhebungs-Berichte an die Landesstelle nebst einem Elencho einzusenden. Fünftens. Muß nach erhaltenen Schlüsseln, dann Protokollen gleich zur Kassarevision, oder zur vorfindiger Baarschaft in Gegenwart desjenigen Geistlichen, der es verwahret, dann verrechnet hat, geschritten werden; Uiber den ganzen Vorgefundenen Betrag ist eine genaue Münzliste nach dem hier Sub N° 1° beigebogenen Formular zu verfassen. Sollte unter der Vorgefundenen Baarschaft ein erst kürzlich, oder schon lang rükbezahltes Kapital begriffen seyn, so ist selbes genau anzumerken, wieviel es betrage, wer, und welchem Tage solches zurük bezahlet habe. Sechstens. Folget nach der Baarschaft die Untersuchung des Vermögens, von welchem erstens gleich die Kapitalien auszuforschen sind. Hierüber wird eine getreue Angabe von dem Klostervorsteher anzuverlangen, sodann auch die Original Schuldbriefe Selbsten zu begehren seyn, welche in 2. Klassen abgetheilet werden müssen, nämlich in die gestiftete und in die eigene, oder erwirtschaftete Kapitalien, auf welchen keine besondere Verbindlichkeit haftet. In die Klasse der gestifteten gehören alle mit oder ohne Verbindlichkeit durch schriftliche oder mündliche Verlöbnisse, dann Vermächtnisse dem Kloster zugefallene Summen, unter denen eigenen Kapitalien aber werden alle er- wirthschaftete oder durch die Ordensglieder als ein Erbtheil zugebrachte Geldbeträge verstanden. Uiber beede Gattungen ist ein Ausweiß nach dem hier Sub N™ 2do anliegenden Formular erforderlich. Siebentens. Damit auf denen Stiftungs-Kapitalien mehrere Verbindlichkeiten haften, so muß über selbe noch ein besonderer Extract