Egyháztörténeti Szemle 2. (2001)

2001 / 1. szám - TANULMÁNY - Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása II. József korában

Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása 25 käme, ist jedesmal die Gegenwart eines Kommissair nothwen- dig, und das, was etwann herausgenommen würde, genau vorzu­merken, sodann wieder wohl bedächtlich zu verschliessen. Viertens. Sind nach übernommenen Schlüsseln von dem Vorsteher des Klosters, und von allen jenen Personen, welche etwas in Klo­ster zu verrechnen hatten, gesammte vorfindige alte und neue Protokollen, Manualien[,] Klosterbücher, Rechnungen, oder Tagregister, überhaupt alle Schriften, welche von jährlichen Empfängen oder Ausgaben etwas enthalten, ohne Ausnahm ab­zunehmen, und in sichere Verwahrung zu bringen, so dann mit dem Aufhebungs-Berichte an die Landesstelle nebst einem Elen­cho einzusenden. Fünftens. Muß nach erhaltenen Schlüsseln, dann Protokollen gleich zur Kassarevision, oder zur vorfindiger Baarschaft in Gegen­wart desjenigen Geistlichen, der es verwahret, dann verrechnet hat, geschritten werden; Uiber den ganzen Vorgefundenen Be­trag ist eine genaue Münzliste nach dem hier Sub N° 1° beigebo­genen Formular zu verfassen. Sollte unter der Vorgefundenen Baarschaft ein erst kürzlich, oder schon lang rükbezahltes Kapi­tal begriffen seyn, so ist selbes genau anzumerken, wieviel es be­trage, wer, und welchem Tage solches zurük bezahlet habe. Sechstens. Folget nach der Baarschaft die Untersuchung des Vermö­gens, von welchem erstens gleich die Kapitalien auszuforschen sind. Hierüber wird eine getreue Angabe von dem Klostervorste­her anzuverlangen, sodann auch die Original Schuldbriefe Selb­sten zu begehren seyn, welche in 2. Klassen abgetheilet werden müssen, nämlich in die gestiftete und in die eigene, oder er­wirtschaftete Kapitalien, auf welchen keine besondere Ver­bindlichkeit haftet. In die Klasse der gestifteten gehören alle mit oder ohne Verbindlichkeit durch schriftliche oder mündli­che Verlöbnisse, dann Vermächtnisse dem Kloster zugefallene Summen, unter denen eigenen Kapitalien aber werden alle er- wirthschaftete oder durch die Ordensglieder als ein Erbtheil zu­gebrachte Geldbeträge verstanden. Uiber beede Gattungen ist ein Ausweiß nach dem hier Sub N™ 2do anliegenden Formular erforderlich. Siebentens. Damit auf denen Stiftungs-Kapitalien mehrere Verbindlich­keiten haften, so muß über selbe noch ein besonderer Extract

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