Telekkönyv, 1914 (19. évfolyam, 1-12. szám)
Melléklet: Telekkönyvi iskola
119 Parzellen-Nummern versehenen Intravillan-Gründe, als: Gárten, Krautácker u. dgl. und hierauf die ExtravillanGründe und diese wieder nach der Reihe der Riede und Parzellen-Nummern anzureihen sind. Besteht ein Grundbuchskörper bloss aus Grund-Parzellen (ohne Wohngebáude), so ist diejenige Parzelle, welctie zuerst zur Localisirung kommt, als die erste Parzelle zu behandeln. §. 24. Liegen die Bestandtheile des Grundbuchskörpers in mehreren Gemeinden, in welchem Falle gewöhnlich auch mehrere Gebáude, als: Wohnháuser der Beamten, Wirthschaftshöfe, Fabriken, Mimién u. s. w. zu einem und demselben Gutskörper gehören, so ist dasjenige Gebáude (das Schloss, das Herrnhaus), welches zur Wohnung das Eigenthümers bestimmt ist, oder in dem sich der Sitz der Gutsverwaltung befindet, als die erste Parzelle des Grundbuchskörpers zu behandeln wobei übrigent auf die dem Gutsbesitzer durch die Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 eingeráumte Wahl Rücksicht zu nehmen ist. An die erste Parzelle sind die übrigen in derselben Gemeinde gelegenen Parzellen, nach Vorschrift des vorstehenden Paragraphes anzureihen (§. 26.) Az 1854 jul. 23-iki igazságügyminiszteri rendelet 52., 53., 78. és 79. §-ai ezeket mondják: §. 52. Aus den §§. 20 und 48 der LocalisirungsInstruction ergibt sich folgender Grundsatz. Wenn zwei oder mehrere Steuer-Parzellen in der Wirklichkeit nur Ein Grundstück ausmachen, daher auch von den Besitzern nur als Ein Grundstück betrachtet werden: so müssen dieselben in den Localisirungs-Operaten auch nur als Ein Grundstück aul'genommen werden. Daraus folgt dass ein solches Grundstück im Parzellen-Register bloss nach den áusseren Umfangslinien zu beschreiben ist. §. 53. Nach diesem Grundsatze hat man in folgenden Falién vorzugehen: a) Wird bei der Localisirung erhoben, dass ein Grundstück aus zwei Steuer-Parzellen durch Aufackerung des Raines oder in anderer Weise durch Vereinigung derselben in eine einzige Cultursgattung enstanden ist, was bei der landesüblichen Bewirthschaítung öfters vorzukommen pflegt: so müssen beidé Steuer-Parzellen als Ein Grundstück aufgenommen und die Summe des Fláchenmasses in das Localisirungs-Protokoll eingetragen werden. b) Viel zahlreicher sind die Falle, wo aus Grundstücken, welche schon zur Zeit der Anlegung der Lagerbücher als