Telekkönyv, 1914 (19. évfolyam, 1-12. szám)

Melléklet: Telekkönyvi iskola

120 besondere Grundstücke bestanden habén, in den Steuer­Operaten zwei und noch mehr Steuer-Parzellen gebildet worden sínd, weil man auf einem derartigen Grundstücke verschiedene Cultursgattungen vorgefunden hat; wie z. B. in einem Weingarten, Báume und Weinreben, daneben Kukuruz, ein Stück Wiese und eine Weide; in einem Walde theilweise Weideplatze; in einer Wiese sumpfige oder aufgeackerte Stellen; in einer Hutweide oder in einem Acker: Gráben, Wasserrüsse oder sonst unfruchtbare Stellen u. dgl. Da jedoch diese Cultursgattungen beinahe jáhrlich gewechselt werden und háuf'ig durch die Witterung von selbst der Veránderung unterliegen; so lásst sich gegen­wártig nicht mehr zuverlássig bestimmen, wie weit jede Steuer-Parzelle reicht; es lásst sich auch selten sicher­stellen, von welcher Seite und in welcher Reihenfolge die Parzellen-Numerirung stattgefunden hat, um darnach eine verstándliche Grenzbezeichnung vornehmen zu können. Daher ist jedes Grundtück, welches nur als Ein Grunds ück in der Wirklichkeit vorkommt, auch als solches iá den Localisirungs-Operaten aufzunehmen, wenngleich auch demselben wegen der darául' vorgeí'undenen verschie­denen Culturs-Gattungen mehrere Steuer-Parzellen gebildet worden sind. Auch in diesem Falle ist das Gesammt­Fláchenmass in das Protokoll einzutragen. c) Auf gleiche Weise ist auch dann vorzugehen, wenn aus Einem Grundstücke von derselben Cultursgattung desswegen mehrere Steuer-Parzellen gebildet worden sind, weil dasselbe mit Rücksicht auf die verschiedene Ertrags­fahigkeit in mehrere Classen abgetheilt werden musste, wass insbesondere bei grossen Grundstücken vorkommt. d) Ein gleiches Verfahren hat dann einzutreten, wenn Ein Grundstück bloss desswegen mit mehreren Parcellen Nummern bezeichnet worden ist, weil daselbe von einem Feldwege durschnitten wird. e) Daher ist auch eine ganze Ried (Flur), in welcher die oben dargestellten Umstánde eintreten, als Ein Grund­stück oder als Eine Grundbuchs-Parzelle zu behandeln, wenn sie in ihrem ganzen Umfange einen Bestandheil des adeligen Gutskörpers, oder für sich alléin einen selbststán­digen Grundbuchs-Körper bildet. f) In áhnlicher Weise ist bei Puszten vorzugehen, wobei folgende Falle zu unterscheiden sind: 1. Da eine Puszta ein besonderes landwirtschaftliches Gut ist, welches einen besonderen Namen führt, und von Einem oder von Miteigenthümern besessen wird; so ist die Puszta nach §. 15 a) der Ministerial- Verordnung vom 18 April 1 853 als ein seibststándiger Grundbuchs-Körper zu behandeln.

Next

/
Thumbnails
Contents