Telekkönyv, 1904 (9. évfolyam, 1-12. szám)

1904 / 5. szám

10? reben, daneben RukurttZ, eín Stück Wíese und eíne Weide; ín einem Walde theilweise Weideplátze; iu einer Wiese sumpfige oder aufgeackerte Stellen; in einer Hutweide oder in einem Acker: Gniben, Wasserüsse oder sonst unfrucht­bare Stellen u. dgl. Da jedoch diese Cultursgattungen beinahe jahrlich gewechselt werden und hantig- durch die Witterung^on selbst der Veránderung unterliegen ; so lasst sich gegenwartig nicht mehr zuverlassig bestimmen, wie weit jede Steuer-Parzelle reicht; es lasst sich auch selten sicherstellen, von welcher Seite und in welcher Reihenfolge die Parzellen-Numerirung stattgefunden hat, urn darnach eine ver­standliche Grenzbezeichnung vornehmen zu können. Daher ist jedes Grundstück, welches nurals Ein Grundstück in der Wirk­lichkeit vorkommt, auch als solches in den Localisirungs-Operaten aufzunehmen, wenngleich aus demselben wegen der darauf vor^efundenen verschiedenen Cul­turs-Gattungen mehrere Steuer-Parzellen gebildet worden sind. Auch in diesem Falle ist das Gesammt-Flachenmass in das Protokoll einzutragen. c) Auf gleiche Weise ist auch dann vorzu<>'ehen, wenn aus Einem Grund­stüeke von derselben Cultursgattung desswegen mehrere Steuer-Parzellen gebildet worden sind, weil dasselbe mit Riicksicht auf di verschiedene Ertragsfahigkeit in mehrere Classen abgetheilt werden musste, was insbesondere bei grossen Gmndstücken vorkommt. d) Ein gleichcs Verfahren hat dann ciuzutreten, wenn Ein Grundstück bloss desswegen mit mehreren Parzellen-Nummcrn bezeichnet worden ist, weil dasselbe von einem Feldwege durchschaitten wird. e) Daher ist auch eine ganze Ried (Elur), in welcher die oben dargestell­ten Ümstande eintreten, als ein Grundstück oder als Eine Grundbuchs-Parzelle zubehandeln, wenn sie in ihrem ganzen Umfange cinen Bestaudtheil des adeligen Gusskörpers, oder für sich alléin cinen selbststiindigon Grundbuchs-Körper bildet. f) In áhnlicher Weise ist bei Pusten vorzugehen. X. Ziisaiiimcnstellung der Grundbuchs-Körper in den Localisirungs­Protokollen. 07. Da ohnehin die Localisirung zuerst in der Ortsried durchgeführt werden muss, so werden auch sámintliche behauste Wirtschaften als die ersten Grundbuchs-Körper in den Protokollen mit dem Intravillanum zur Ziffer I. .einge­tragen sein, worauf bei der Localisirung des Extravillanums die einzelnen zuge­hörigen Parzellen allmiihlich und zwar unmittelbar untereinander zuzuschreiben sind, so dass der ganze zu I. gehörige Grundbuchs-Körper schon im Protokolle zusammengestellt erscheinen wird. Kommt mán ím Zugé der Localisirung auf Parzellen, von welchen jede für sich einen selbststandigen Grundbnchs-Körper bildet, und welche einem Grundbesitzer gehören, für welchen bereits ein Protokoll über das Intravillanum eröffnet ist: so sind dicse Parzellen mit dem Kreuzzeichen -h auf der zweiten oder einer weiteren Blattseite des Protokolles einzutragen, und es ist die erste und nöthigenfalls auch die folgende Blattseite für die Zusammenstellung des behausten Grundbuchs-Körpers I. zu verwenden. Bilden mehrere unliehauste Grundstücke eine Session, oder werden mehrere für sich bestehende Parzellen zu Einem Grundbuchs-Körper vereinigt: so sind dieselben gleich bei der Eintragung der ersten zur Localisirung kommenden

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