Magyar igazságügy, 1889 (16. évfolyam, 31. kötet 1-6. szám - 32. kötet 1-6. szám)
1889/31 / 1. szám
Non bis in idem 29 setzbuches an sicíi gebracht habén soll — selbst gestohlen hat — euthált daher keine Überschreitung der Anklage und geht die ldentitát der That nicht verloren. (Cassationshof : 1875. 9542- Sammlung Nr. 85. I.) 2. Das Erkenntnissgericht überschreitet die Anklage nicht, wenn es im Urtheil an der Bezeichnuog (Qualification) der That als Gesellschaftsdiebstahl festhált, ungeachtet der Staatsanwalt in diesem Punkte von der Anklage zurückgetreten ist. (Cassa. tionshof: Sammlung. II. Nr. 129.) 3. Wenn auf Grund einer Anklage wegen Diebstahles eine Eventualfrage wegen vorláufigen Einverstándnisses mit dem Tháter über die nach der That ihm zu leistende Hilíe oder über einen Antheil am Gewinne gestellt wird, obgleich dieser Umstand in der Anklage nicht hervorgehoben ist». (Cassationshef: III. Nr. 221.) 4. Es ist keine Überschreitung der Anklage, wenn das eine Anklage wegen Verschuldens am Concurse erledigende Urtheil auf einen der im zweiten Absatz des §. 486. S. G. unter a—g. erwáhnten Umstánde gegründet wird, obgleich dieser Umstand in der Anklage nicht hervorgehoben ist. (Sammlung III. 122. 1.) 5. Es ist keine Überschreitung der Anklage, wenn das Gericht bei einer Anklage wegen betrügerischer Executionsvereitluug durch eine Scheinabtretung von der Annahme des Staatsanwaltes darin abweicht, dass es auch die durch die Abtretung gedeckte Forderung als erdichtet erklárti. (1881. dec. 30.) 6. Es ist keine Überschreitung der Anklage, wenn das Gericht die mahreren Verletzungen, welche einer Anklage wegen Verbrechen der schweren körperlichen Beschádigung zu Grundé gelegt sind, unter den Gesichtspunkt verschiedener Übertretungen bringt. (1881. 4110.) b) Az alábbi esetek a Reichsgericht gyakorlatából valók : 1. Die irrige Bezeichnung der Zeit der Veriibung der unter Anklage gestellten That im Urtheil ist ohne Belang, wenn erhellt, dass nur ein Schreibverstoss vorliegt und die verwiesene und zur Verhandlung gezogene That Gegenstand der Aburtheilung war. (Rechtsprechung; I. 549 lap) 2. Ein des Diebstahls Angeklagter jedoch wegen Hehlerei in Bezúg auf denselben Diebstahl nach Belehrung gemáss §. 264. Verurtheilter ist nicht wegen einer anderen That verurtheilt, als derjenigen, welche Gegenstand der Anklage war (u. o. IV. 493. lap). 3. Ein der Hehlerei Angeklagter kann wegen Diebstahls nach Beobachtuug der Vorschriften des §. 264. der S. P. O. verurtheilt werden, wenn sich herausstellt, dass er die vermeintlich verhehlten Sachen selbst weggenommen habe (u. o. IV. 611. lap). 4. Der erkennende Richter ist nicht gehindert, die Merkmale der dem Ange klagten zur Last gelegten strafbarea Handlung in Thatumstanden zu finden, welchen von der Anklage eine derartige Bedeutung nicht, sondern etwa nur die einer gewöhnlichen Beweisthatsache beigelegt ist, sofern nur dieselbsn innerhalb der Grenzen des den Gegenstand der Anklage bildenden konkréten Vorganges Hegen. U. o. VI. 288 1. 5. L. házastársak lopás miatt voltak vádolva, mert három disznót a vevőtől elhajtottak, az oelsi törvényszék felmentő Ítéletet hozott, mert nem el tulajdonítási szándékkal, hanem zálogképen vitték el a disznókat. A Reichsgericht az Ítéletet feloldotta ; mert ha a törvényszék lopást nem látott fenforogni, tartozott volna vizsgálni, hogy sikkasztást nem követtek-e el vádlottak ; ez által a vádbeli factum identitása nem változott volna meg, mert ha sikkasztást veszünk fel, ezzel csak a dolus későbbi időpontra helyeztetik át, de a tett azonossága változást nem szenved. (U. o. VII. 165) 6. Die ldentitát der zur Untersuchung gezogenen und der im Erkenntnisse für erwiesen erachteten Beleidigung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die bsleidigende Aeusserung vom erkennenden Richter auf einen anderen als den im Eröftnungsbeschlusse bezeichneten Verletzten bezogen wird. (U. o. IX. 430, lap.)