Gazdasági jog, 1944 (5. évfolyam, 1-8. szám)

1944 / 2. szám - A kúria váltójogi gyakorlata az utolsó három évben 1. [r.]

127 DAS WIRTSCH AFTSRECHT Die Rechtsschöpfung im Kriege und die Regelung der Rechtsverhältnisse betreffend die Wechselforderungen. Wenn wir über die Rechtsschöpfung im Kriege betreffend das Wechselrecht sprechen, müssen wir uns zuerst mit der kriegsbeding­ten Rechtsschöpfung im allgemeinen befassen. Diese wird durch den Willen des Gesetzgebers charakterisiert um einen vollen Einsatz der nationalen Kräfte zu erreichen. Dies galt in dem ersten Weltkriege und gilt auch im gegenwärtigen Kampf. Während jedoch die Gesetz­gebung im ersten Weltkrieg nur mit verschiedenen, sich auf Einzel­fälle beziehenden Gesetzen und Verordnungen operierte, sah sich der Gesetzgeber im gegenwärtigen Kriege auf Grund der bereits erwor­benen Erfahrungen gezwungen, den grösstmöglichen Teil der Rege­lung der kriegswichtigen Aufgaben in einem Gesetz zusammen­zufassen. Dies geschah mit dem G. A. II. vom Jahre 1939, der eine umfassende Inanspruchnahme der persönlichen und materiellen Güter und die Auswirkung der kriegsbedingten Rechtspolitik auf die Gebiete des Sachen- und des Obligationsrechtes — und so auch des Wechsel­rechtes — ermöglichte. Aus dem Kreise der Vorschriften, die das Wechselrecht änderten, sind jene Rechtsnormen hervorzuheben, die durch Erlassung der Vorlegung zur Zahlung und der Protestaufnahme der Aufrecht­erhaltung des Regressrechtes dienen. Hierher gehören auch jene Erleichterungen, die das Gesetz bezüglich jener Wechsel bewilligte, auf denen sich die Unterschrift einer durch Militärkriegsdienst in der Versehung ihrer Geschäfte verhinderten Person befindet. Das Gesetz sah in dieser Hinsicht die Verlängerung der Verjährungstermine und die Regelung der Frage der Prolongationswechselverpflichtung vor. Die durch den Krieg verursachten aussergewöhnlichen Verhältnisse Inhaltsauszüge aus der Nummer Februar 1944. Résumés du No Fevrier 1944. ABHANDLUNGEN — ÉTUDES Erscheint in Budapest (Ungarn) jährlich zehnmal. — Parait a Budapest (Hongrie) dix tois par an. Diesen Teil des Blattes betreffende Korrespondenz ist an Bedakteur Dr. ISTVÁN COTTELY Budapest (XI, Lenke-tér 7. IV. 4. ) zu richten — Les correspondances relatives á ette Partie de la Revue sont á adresser á dr. ISTVÁN COTTELY, rédacteur, Budapest (XI., Lenke-tér 7. IV. 4. ) Dr. Ödön Kunez öff. ord. Univ. Prof. — Prof. ord. d' Univ., Budapest Dr. Iván Meznerics, Rechtsanwalt-avocat.. Budapest. Dr. István Cottely und Dr. Miklós Szabó, Rechtsanwälte-avocats, Bpest DIRITTO ECONOMICO DROIT ÉCONOMIQUE ECONOMIC LAW

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