Gazdasági jog, 1944 (5. évfolyam, 1-8. szám)

1944 / 2. szám - A kúria váltójogi gyakorlata az utolsó három évben 1. [r.]

128 gebén Anlass zur Erlassung von aussergewöhnlichen gesetzlichen Verfügungen, die von den auf normálé Zeit eingestellten gesetzlichen Vorschriften abweichen. Auf dem Gebiete des Wechselrechtes offen­baren sich diese aussergewöhnlichen Verfügungen in der Tatsache, dass sich das der Natúr von „rigor cambialis" entsprechende „ex asse ius strictum" unter dem Einfluss der Lebensverháltnisse in „ius aequum" verwandelt. Endre Fülei-Szántó Fragen des Konzernrechts. Es wird allgemein zugegeben, dass die Konzerne bei der Lösung der grossen Probleme der Produktion unentbehrlich und auch ciann der staatlichen Unterstützung würdig sind, wenn sie in erster Reihe auf die Wahrnehmung ihrer Eigeninteressen bedacht wáren, voraus­gesetzt dass diese Eigeninteressen mit denjenigen der beherrschten Gesellschaft, sowie der Gémeinwirtschaft parallel laufen. Für den entgegengesetzten Fali müssen aber entsprechende Massnahmen getroffen werden. Die ungarische Rechtsprechung hat das Wesen des Konzern­problems richtig erfasst, indem sie solche Vereinbarungen, die sich auf Übertragung der Aktienrechte ohne Eigentumsübertragung der Aktién, oder auf Verpflichtung des Aktionárs zur vorausbestimmten Ausübung seines Stimmrechts beziehen, ebenso wie durch Abstim­mung interessierter Aktionáre erbrachte Generalversammlungs­beschlüsse als ungültig erkannte. Es wáre allerdings ratsamer, dem Beispiel des néuen italienischen Bürgerlichen Gesetzbuch.es folgend, solche Generalversammlungsbeschlüsse nur dann als anfechtbar zu betrachten, wenn sie für die Gesellschaft schádlich sein könnten. Wir können uns námlich sehr leicht vorstellen, dass der durch Ab­stimmung des interessierten Hauptaktionárs erbrachte Beschluss auch für die Interessen der Gesellschaft dienlich ist und es wáre sehr gefáhrlich, in einem solchen Falle die Gesellschaftsinteressen der Willkür eizelner kleiner Aktionáre auszuliefern. Auch dafür müsste gesorgt werden, dass die Anfechtungsfrist der General­versammlungsbeschlüsse auf eine kürzere Zeitspanne beschránkt werde. Nach Muster des Kartellgerichts könnte im Rahmen des höch­sten Gerichtshofes ein Sondergericht für Konzern-Angelegenheiten aufgestellt werden. Ausserdem sollte die Übertragung der Majori­tátsaktien von gémeinwirtschaftlich wichtigen Unternehmungen auch nach dem Kriege einer behördlichen Kontrolié unterzogen werden, ebenso wie die Aufnahme von auslándischen Krediten und die mit auslándischen Rückversicherern geschlossenen Rück­versicherungsgescháfte. Imre Rittinger 75144. — Révai-nyomda, Budapest. F. k. : Dr. Szende Tibor.

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