Gazdasági jog, 1941 (2. évfolyam, 1-10. szám)
1941 / 1. szám - A beszerzési szerződések és az árszabályozás
63 Schwierigkeiten bereiten durch die Erscheinung des sog. Beweisnotstand&s (Exner), eines Übels, das von dem Wesen des Verschuldensprinzips untrennbar ist (wovon jedoch im Berichte kein einziges Wort gesprochen wurde). Xur die objektive Haftung, wie sie auch im deutschen Recht bei den Sondervorschriften der Haftpflichtgesetze gilt, kann hier eine radikale Hilfe leisten. Der Entlastungsbeweis des Schádigers soll nicht auf seine Unschuldigkeit, sondern auf die Leugnung seiner Urheberschaft gerichtet werden, alsó auf einen Punkt, den der andere Teü — und der Richter — besser kontrollieren kann. Der scheinbare Urheber sollte nicht nur beweisen, dass er schuldlos, sondern, dass er nicht der Urheber des Schadens ist, da derselbe von aussen, aus einer ihn unwiderstehlichen fremden Ursache cntstanden ist. Sollte der Richter die so umgrenzte Yerantworthchkeit im Einzelfalle zu hart finden, hat er doch die Macht, die Hárte des Urteiles aus Billigkeitsrücksichten zu mildern, genau so, wie die vom Entwurf angenommene Lösung ihm die Möglichkeit gibt, die Verurteilung über das Verschulden hinaus zu erstrecken. Géza Martan Wie verblieb es in Siebenbürgen bei der Gültigkeit des österreichischen bürgerlichen Gesetzbucb.es? Nach dem Freiheitskampf vom Jahre 1848 wurde der Geltungsbereich des österreichischen bürgerhchen Gesetzbuches von der österreichischen Regierung im Jahre 1853 auch auf Ungarn ausgedehnt. In dem Grossfürstentum Siebenbürgen und den diesem angeschlossenen Gebieten wurde das österreichische bürgerhche Gesetzbuch durch ein besonderes kaiserliche^s Patent in Kraft gesetzt. Der ungarische Reichstag vom Jahre 1861 hat bezüglich der weiteren Geltung des auf diese Weise bereits síében Jahrn in Kraft gewesenen österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen, einen Teil der österreichischen Rechtsnormen in das ungarische Recht einzuvériéiben, im Ubrigen jedoch den Wirkungsbereich des österreichischen bürgerhchen Gesetzbuches aufzuheben, wobei sich der Reichstag die in diesem Jahre von der sogenannten Judexkurialkonferenz ausgearbeiteten Vorschláge zu eigen machte. Auf diesem Reichstag war Siebenbürgen nicht vertreten, da der Herrscher die im Jahre 1848 erfolgte Union nicht zur Kenntnis nehmen wollte und Siebenbürgen auch weiterhin als eigenes Kronland regierte ; demzufolge blieb das österreichische bürgerhche Gesetzbuch in Siebenbürgen auch weiterhin in Geltung. Nach der Wiederherstellung der Verfassung unterbreiteten Gráf Domokos Teleki und mit ihm 32 siebenbürgische Abgeordnete im Jahre 1868 dem Abgeordnetenhaus den Gesetzantrag, in Siebenbürgen das ungarische Privatrecht wieder herzustellen und die Geltung des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches abzuschaffen. Das Abgeordnetenhaus lehnte jedoch diesen Antrag ab, und zwar aus dem alleinigen Grundé, dass der damalige Staatssekretar für Justiz in Aussicht stellte, das in dem die Avitizitát ausserkraftsetzenden Gesetz vom Jahre 1848 versprochene bürgerhche Gesetzbuch werde innerhalb eines Jahres fertiggestellt werden. Das Abgeordnetenhaus schenkte demnach dem österreichischen bürgerhchen Gesetzbuch in dem Glauben Gnade, dass es nach einem Jahre im ganzen Lande vom neuen ungarischen Gesetzbuch abgelöst werden wurde. Hauptsáchlich politLsche Schwierig-