Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)
1940 / 10. szám - Megjegyzések az 1940. évi IV. t.-c. egyes rendelkezéseihez
655 die ungarische rechtswissenschaftliche Literatur einen gewaltigen Einfluss ausübten, viele solche Verfügungen des Entwurfes an, die als Resultat einer Abklárung im Rechte anzusehen sind weiters andere Verfügungen, in denen sich bereits der neue Zeitgeist offenbart. Das Stúdium des Entwurfes gab Hedemann Gelegenheit, durch die Beleuchtung der Perspektiven der zukünftigen Entwicklung des Privatrechtes die Möglichkeit einer Annáherung der kontinentalen Privatrechte zu untersuchen. Wenn wir die Anerkennungen auslándischer Kritiker studieren, müssen wir zu der bedauerlichen Erkenntnis gelangen, dass wir bei der Beurteilung unseres eigenen Entwurfes kleinmütig waren. Ein besonderer Nachteil dessen, dass der Entwurf seinerzeit nicht Gesetzeskraft erlangte, zeigt sich eben jetzt, da in den durch den Wiener Schiedsspruch vom 30. August 1940 rückgegliederteu Teilen Siebenbürgens das 130 Jahre alte österreichische allgemeine Gesetzbuch in Geltung ist. Dasselbe wird námlich mit dem aus den unübersehbaren Mengen der Rechtssprüche — auch durch mit dieser Arbeit wohlvertrauten Juristen — nur schwer analysierbaren ungarischen Gewohnheitsrecht kaum zu ersetzen sein. Eine kürzlich abgegebene Erklárung des Justizministers, dass gerade diese Tatsache die Behandlung des Gesetzbuchentwurfes beschleunigen könnte, erweckt die Hoffnung, dass der Entwurf doch zur Behandlung gelange. Schon mit Rücksicht auf diese Möglichkeit lohnt es sich, die in den auslándischen Abhandlungen angeführten Bemerkungen — bei Beibehaltung der Reihenfolge — in eingehender Weise zu behandeln. Den Bemerkungen Flads bezüglich der verwickelten Regelung der Handlungsfáhigkeit des wegen eines geistigen Gebrechens Entmündigten, sowie betreffend die Rechtswirksamkeit der einseitigen Rechtserklárung, die Táuschung seitens eines Dritten und die Anfechtung eines vom Bevollmáchtigten vorgenommenen (Vertreter-) Gescháftes ist in manchen Hinsichten beizupflichten. Auch der Einwendung Fehrs betreffs der überfeinerten Kompliziertheit der Formen des Testamentes ist beizustirnmen, bemerkenswert ist jedoch, dass die zur Zeit gültigen Regein des ungarischen Rechtes kein einfacheres Bild bieten. Mit diesem Zustande ist es zu erkláren, dass die Verfassung von Testamenten in den weiteren Volkskreisen nicht üblich ist. Diese Tatsache erschwert die Feststellung, ob die Regein der gesetzlichen Erbschaftsordnung dem Volksgeiste entsprechen oder einer Abánderung bedürfen. Mehrere Kritiker schlagen wohlbegründet eine sozialere Bestimmung des Eigentumsbegriffes (§. 431.) vor, es ist jedoch hervorzuheben, dass die soziale Seite des Eigentumsrechtes in den übrigen Bestimmungen des Entwurfes in weitgehendster Weise zur Geltung kommt. Auch einzelnen anderen Einwendungen gegenüber, so z. B. hinsichtlich des geheimen Vorbehaltes und der nicht ernst gemeinten Willenserklárung, wáre die Lösung des Entwurfes beizubehalten. Es ist hauptsáchlich auf die Parallelé, die sich im Entwurf aus dem Eigentumserwerb von dem Nichteigentümer und der Anfechtung der vertraglichen Willenserklárung ergibt, hinzuweisen. Betreffend die Bemerkungen Hedemanns bezüghch der Besserung der rechtlichen Stellung des unehelichen Kindes ist hervorzuheben, dass : 1. sich in der Praxis auf diesem Gebiete zu weiteren Konzessionen wenig Neigung zeigt ; 2. der Entwurf dem gültigen Rechte gegenüber doch einen