Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)

1940 / 10. szám - Megjegyzések az 1940. évi IV. t.-c. egyes rendelkezéseihez

656 gewissen Fortschritt bedeutet (§. 1794.) ; 3. sich gemáss der Feststellung Fehrs die auf die Kinder bezügliche Regelung des Entwurfes günstiger erweist, als es im schweizerischen Rechte der Fali ist. In den oben angeführten Ausführungen wurden hauptsáchlich nur jene Bestimmungen hervorgehoben, die von den Kritikern des Entwurfes den in ihrem eigenem Rechtssystem befindlichen Lösungen gegenüber für vorteilhafter erachtet wurden. Es ist jedoch zu bemerken, dass gelegentlich der bisherigen auslándischen Bemerkungen manche Bestimmungen des Entwurfes nicht behandelt wurden, derén sozialer Inhalt vom Gesichts­punkte der weiteren Entwicklung Interessé verdient, da der Entwurf den sozialen Inhalt der westlichen Gesetzbücher übertrifft. Die ungarischen Rechtswahrer müssen das dem Entwurf gegenüber bewiesene Interessé des Auslandes nicht nur mit Dankbarkeit entgegennehmen, sondern sie müssen es dadurch erwidem, dass sie die Befriedigung dieses Interesses durch Abhandlungen ermöglichen, die die letztgenannten Bestimmungen in aus­lándischen Sprachen analysieren. Die Vereinheitlichung des Privatrechtes. Universitátsprofessor Dr. Bálint Kolosváry bescháftigt sich in seinem Artikel mit der Frage, wie zwischen den rückgegliederten siebenbürgischen Landesteilen und dem Mutterland die Vereinheitlichung des Privatrechtes am zweckmássigsten und am raschesten durchgeführt werden könnte. — lm Laufe der Untersuchung der auf diesem Gebiete entstandenen ver­schiedenen Lösungsmöglichkeiten stellt der Verfasser fest, dass die heutige Lage im Grossen und Ganzén áhnlich ist der Rezeption des ungarischen Rechtssystems im Jahre 1860, als dieses Problem durch die provisorischen Rechtsprechungsregeln der sogenannten judexkurialischen Konferenz gelöst wurde. — In seinen Ausführungen kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die weitere Geltung des Österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuches (0. B. G. B.) nicht einmal provisorisch aufrecht erhalten werden kann und dass an seiner Statt bis zur endgültigen Ausarbeitung des Kódex auf dem Gebiet des ganzen Landes die Anwendung des ungarischen Privatgesetz­buchentwurfes vom Jahre 1928 empfohlen werden müsste, genau so und in gleicher Weise, wie dies bei der Wiederherstellung der Rechtskontinuitát im Jahre 1860 geschah. UMSCHAU — REVÜ E Dr. Tibor Pethő gibt die übliche Zusammenfassung der gerichtlichen Rechtssprechung, wáhrend Dr. jun. Albin Márffy die strafrechtliche Ver­antwortlichkeit der Leiter der Unternehmen auf Grund des neuen Gesell­schaftssteuergesetzes analysiert. Dr. Ernő Bartal bespricht die in Gültigkeit gewesenen rumánischen firmenrechtlichen Vorschriften in den zurück­gegliederten Siebenbürgischen Gebieten. LITERATUR — LITERATU RE Ausser der Rezension der im Inhaltsverzeichnis angeführten wirtschafts­rechtlichen Werke gibt diese Rubrik einen Überblick der Zeitschriften. Wegen Raummangel entfált die Rezension der auslándischen Zeit­schriften in dieser Nummer, in unserer náchsten Nummer werden wir auch die Rezension der Október-Nummer der auslándischen Zeitschriften bringen. 63139. — Révai-nyomda, Budapest. F. k.: dr. Szende Tibor

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