Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)

1940 / 9. szám - Külföldi részvénytársaságok cégvezetői

591 firmenrechtlichen Gerichtspraxis, hinsichtlich welcher sich die Judikatur erst in der jüngsten Zeit ausgebildet hat, beziehungsweise selbst heute noch nicht als bestándig betrachtet werden kann. In diesem kurzen Inhalts­auszug ist die Behandlung sámtlicher Fragen unmöglich, wir können nur jene hervorheben, denen wir ein besonderes Interessé beimessen. Im Sinne des G.-A. V. v. J. 1930 ist zur Errichtung einer G. m. b. H. die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder aber einer durch einen Rechtsanwalt mitunter zeichneten Privaturkunde erforderlich. Fraglich ist, ob der Gesellschaftsvertrag auch durch einen Rechtsanwalt, der gleichzeitig Gesellschaftsmitglied ist, in gültiger Weise mitunter ze;chnet werden kann. Die Gerichtspraxis hat diese Frage bejahend entschie den. — lm Sinne des ungarischen Privatrechtes können ferner Vertragé zwischen Eheleuten nur mittels notarieller Urkunde gültig geschlossen werden. Strittig ist daher die Gültigkeit eines durch einen Rechtsanwalt gezeichneten Gesellschafts­vertrages, wenn Eheleute vertragschliessende Mitglieder sind. In dieser Frage ist die Judikatur einstweilen noch nicht einig. — Eine viel um­strittene Frage war endlich, ob eine Anderung in der Mitgliedschaft auch die Anderung des Gesellschaftsvertrages zur Folge habén muss. Die bereits standig gewordene Gerichtspraxis fordert die Anderung des Gesellschafts­vertrages nicht. Dr. Lajos Ruff UMSCHAU — REVUE Die moralisclien Grundlage der Reform des Aktienrechtes. Die verkehrsfáhige Aktié stellt nicht nur das Wesen, sondern ebenso auch die wirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft dar. Eben des­halb wird der Bestand der Aktiengesehschaft von jeder Reform angegriffen, die eine Beschránkung der Verkehrsfáhigkeit der Aktié, das Verbot der Ausgabe von auf Inhaber lautenden Aktién oder die Limitierung der Dividende zum Ziele hat. Wenn auch das Wesen der Aktiengeíellschaft unverándert bleibt, kann von ihrer Struktur nicht das gleiche gesagt werden. In dieser Hinsicht muss sich in erster Linie die soziale Gerechtigkeit nicht nur im Interessé der Angestellten der Unternehmung, sondern auch im Inter­essé der Kleinaktionáre durchsetzen, die ihr erspartes Kapital in den Aktién der Ge^ellschaft angelegt habén. Es muss auch die Wahrheit durch­dringen, dass die Macht dem zustehen soll, der das Risiko trágt und dass die Verantwortung den belaste, der die Gescháfte führt. Die Gerechtigkeit fordert grössere Aufrichtigkeit in der Rechnungslegung, sowie in der Auf­klárung über die Konzern — und Kartellverbindungen. Damit die morali­schen Grundsátze jedoch auch in Wirklichkeit zur Geltung kommen kön­nen, ist es notwendig, gewisse sachliche und personelle Vorbedingungen zu schaffen. Unter den sachlichen Vorbedingungen ist das die Grundprinzipien der staatlichen behördlichen Kontrolié, der beeideten Bücherrevision und der richtigen Tátigkeit festlegende Gesetz am wichtigsten. Die personelle Vorbedingung kann in nichts anderem, als darin bestehen, alles darán zu setzen, dass das Wirtschaftsleben und die Grossunternehmungen von den bestgeschulten und moralisch am meisten einwandfreien Mánnern geleitet werden. Ödön Kunoz

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