Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)

1940 / 2. szám - Ifj. dr. Szladits Károly: Az angol jogi Trust-intézmény

141 Grundpacatgenossenschaften. und das gegenwártige ungarische ítecht. Die von der ungarischen Gesetzgebung angenommene neue boden­politische Gesetzesvorlage lenkte das Interessé der Öffentlichkeit auf die Bodenpacht-Genossenschaften. Eben deshalb scheint es zeitgemáss, die zustándigen Stellen darauf zu ermahnen, dass die jetzt gültigen Rechts­regeln die ungestörte Tátigkeit dieser Genossenschaften hemmen. Die heutige juridische Lage und die von den praktischen Fachleuten eingeführte provisorische Lösung ermöglicht zwar durch gewisse prinzipielle Kompromisse die Organisierung und segensreiche Arbeit der genossenschaftlichen Páchter­gruppen ; es wáre jedoch eine neue und den praktischen Bedürfhissen entsprechende Regelung dieser Frage zu erwünschen. Hoffentlich werden eben diese praktischen Bedürfhisse schon in der náchsten Zukunft die spezielle Rechtsregehmg der Bodenpacht-Genossenschaften erkámpfen. Dr. Dezső Both Die Schwierigkeiten der heutigen Rechtsschöpfung. In der Nachkriegszeit entwickelte sich in der Schaffung neuer Rechts­regehi eine fieberhafte Überproduktion. Alte Rechtssátze und Institutionen wurden beiseite geschoben. Die Neuen bewáhrten sich jedoch nicht immer und wurden binnen kurzer Zeit durch andere ersetzt. Oft versuchte man diese neuen Probleme zu lösen, ohne den gewünschten Erfolg erzielen zu können. Diejenigen Faktorén, die als Ursache der ungenügend gewordenen Rechtsordnung zu betrachten sind, könnte man folgendermassen bezeich­nen : 1. Die Erkenntnis der sozialen Aufgaben und der Notwendigkeit einer neuen gerechten Regelung der Verteilung der Güter ; 2. Das Ver­schwinden des Geldes, welches seinen eigenen Selbstwert hat und sich im internationalen Verkehr unbehindert bewegen kann ; 3. Die erhöhte Bedeutung der Verteidigung der staatlichen und nationalen Individualitát (Verhinderung der Überfremdung, Stárkung der staatserhaltenden Elemente); 4. Die Aenderung der gesetzgeberischen Methoden. Die Aufgaben der Gesetzgebung sind durch ausserordentliche Vollmachten teilweise auf die exekutive Macht übergegangen. Wichtige, sonst vor die Gesetzgebung gehörige Materien werden im Verordnungswege geregelt, die Vorbereitung dabei nicht durch die Öffentlichkeit kontrolliert. Um die mit der Lösung der neuen Probleme zusammenhángenden Schwierigkeiten zu überwinden, müsste eine Bifurkation der Gesetzgebung zustandegebracht werden, in welcher die fachmánnische Arbeit von der politischen Arbeit gesondert wáre. Es wáre zu vermeiden, neue Regelungen einzuführen, ohne eine vorherige Mitwirkung der Öffentlichkeit. Das Wichtigste wáre aber eine Vertiefung jener wissenschaftlichen Arbeit, die sich gewissenhaft mit der Prüfung und Lösung der neuen Probleme be­fassen würde. Dr. János Nyulászi

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