Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)

1940 / 2. szám - Ifj. dr. Szladits Károly: Az angol jogi Trust-intézmény

140 lassen, die auf Grund ihrer Fáhigkeit, ihrer Begabung und der Wahrheit von jedermann angehört werden müssen. Das „Wirtschaftsrecht" verzichtet in Voraus sein Programm anzumelden. Sein Programm wird námlich durch die Tatén, Lehren und Erörterungen jener Garde gebildet, der das „Wirt­schaftsrecht" — jede aus wahrer Überzeugung herrührende Meinung in gleicher Weise respektierend — vertrauensvoll seine Pforten öffnet. Dr. Ödön Kuncz Vereine, die sich mit dem Versicherungsgescháf t beíassen. Die ungarischen, aus dem Jahre 1923 stammenden und die verwaltungs­rechtliehen Beziehungen des Versicherungsgescháftes betreffenden Rechts­normen habén die Frage nicht vollstándig geklárt, ob in Ungarn Vereine sich berufsmássig mit dem Abschluss von Versicherungsgescháften befassen dürfen. Besonders strittig erscheint es, ob unter der Herrschaft der neuen Rechtsnormen neue Vereine zwecks Betriebes des Versicherungsgescháftes gegründet werden dürfen. Es besteht nach formellem Recht die Möglichkeit für die staatliche Aufsichtsbehörde privater Versichervmgsunternehmungen ihre Einwilligung zur Gründung neuer derartiger Vereine zu gebén. Es wáre bei der Neu­gründung dieser Frage normatív auszusprechen, dass bezüglich derartiger Vereine die Behörde berechtigt ist, auch die Frage der Zweckmássigkeit und Notwendigkeit genau zu untersuchen. Ausserdem würde es sich als notwendig zeigen, solche Vereine in Genossenschaften umzubilden. Für diese Lösung sprechen in erster Reihe die Beziehungen in welchem das Vereinsmitglied einerseits zu dem Vereine, andererseits zu dem Versiche­rungsgescháf te steht. Vom streng juridischen Standpunkte betrachtet, besteht die Schwierig­keit darin, dass die Umbildung zu Genossenschaften die Verantwortlichkeit des Vereinsmitgliedes für die Schulden der Vereinigung in grossem Masse verringert und so eine wesentliche Aenderung in der Rechtsstellung des Mitgliedes bewirkt. Eine Folge hievon ist, dass eine derartige Um­ánderung — auf Grund der in der Rechtssprechung unseres Korporations­rechtes herrschenden Prinzipien — dem Mitglied nicht durch ein Mehrheits­votum aufgezwungen werden darf. Es wird sich daher als notwendig er­weisen, eine besondere Rechtsnorm zu schaffen, infolge welcher eine auf die soeben erwáhnte Umgestaltung bezügliche Statutenánderung auch für jene Mitglieder bindend ist, welche nicht für diese Statutenánderung ge­stimmt habén. Vom wirtschaftlichen Standpunkte wáre anlásslich der erwáhnten Reform in Betracht zu ziehen, dass die in Rede stehenden Vereine meistenteils kleinere wirtschaftliche Einheiten sind, die sich nur dann lebensfáhig erweisen können, wenn sie von einer zentralen Organisation nicht nur unterstützt, sondem auch kontrolliert werden. Dementsprechend müssten die zu Genossenschaften umzubildenden Vereine in eine zentrale Organisation zusammengefasst und diese ebenso unter staatliche Aufsicht gestellt werden, wie unsere gegenwártig tátigen grösseren Genossenschafts­Zentralorganisationen. _ ~, , 6 Dr. Sándor Kornél Túri/

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