Acta juris Hungarici, 1932 (1. évfolyam, 1-4. szám)
1932 / 3-4. szám - Der Kellogg-Pakt im neuen system des Völkerrechts. (A Kellogg-paktum a nemzetközi jog új rendszerében.)
241 ses droits et possessions terrestres et maritimes, donne son adhésion cordiale au Pacte international pour la mise hors de la loi de la guerre".8 III. Die obigen Feststellungen sind von nicht zu unterschátzender Bedeutung für dié Lösung der Frage, in welchem Masse die Bestimmungen des Kellogg-Paktes das Kriegs-, bezw. das Selbstverteidigungsrecht der einzelnen Staaten beeintráchtigen. Shothwell weist in der August-Nummer (1928) der „Europáisclien Gespráche" 9 mit Recht darauf hin, dass der Krieg der alteste politische Faktor im Lében und in der Entwicklung der einzelnen Nationen gewesen sei, und auch Briand hob bei der feierlichen Unterzeichnung des Kellogg-Paktes in seiner Eröfrnungsrede am 27. Auguist 1928 hervor, der Krieg, u. zw. auch der eigenmáchtige und egoistische Angriffskrieg sei bisher mit Recht so betrachtet worden, als entsprange dessen Existenz dem göttlichen Rechte und würde alsó eine der internationalen Ethik gemásse Prárogative der Souveránitát bilden.10 Der „gesetzliche" Charakter des Krieges, so namentlich auch der des reinen Machtzwecken dienenden Angriffskrieges konnte bisher kaum geleugnet werden. Im internationalen Rechtsleben ist über die Staaten keine höhere organische Macht gestellt, und das internationale Recht kennt auch bisher kein Organ, das die Entwicklungsbedingungen und Möglichkeiten der Staaten und Nationen nach den Gesitchspunkten der Gerechtigkeit und der internationalen Biliigkeit zu beurteilen befahigt und berufen wáre. Eben deshalb war auch das internationale Recht bisher zur Anerkennung des an clie Zeit des Faustrechtes erinnernden ius belli gezwungen; u. zw. zur Anerkennung des ius belli nicht nur behufo Schlichtung internationaler Streitigkeiten, isondern auch \im Interessé biosser Machtbestrebungen der einzelnen Staaten und Nationen. Dadurch wurde aber dieses Machtmittel legitimiert und die * Journal Officiel de la Socicté des Nations. Dez. 1928. No. 12. IX., p. 1948. 9 „A distinct step forward" S. 395. 10 S. Revue Genérale de Droit International Public, Sept.;Oct. 1928. C35e année, No 5) p. 686; Lysen, a. a. O. p. 82. 16