Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

100 Telekkönyvi helyszínelés. Im Falle eines Streites darf sich jedoch die Kommission in keine weitere Verhandlung einlassen und es sind bloss die Par­téién zu belehren, dass es ihnen freisteht. ihre Ansprüche unter einander im gütlichen oder gerichtlichen Wege auszutragen und seiner Zeit, bis námlich die Beglaubigung der für die Ge­meinde verfassten Grundbuchs-Einlagen stattfinden wird. zur Eintragung in den Lastenstand anzumelden. § 75. Ist der Tod eines Grundbesitzers erst seit dem 1. Mai 1853 erfolgt, so ist bei der Feststellung der Besitzrechte der Érben oder Legatare die Einantwortungs-Urkunde massgebend, weil seit jenem Tage jede Verlassenschaft gerichtlich verhandelt werden muss. Ist die Einantwortung noch nicht erfolgt oder wird die Einantwortungs-Urkunde nicht vorgelegt, so ist das Lokalisie­rungs-Protokoll für den Erblasser zu eröffnen und den faktischen Grundbesitzern zu erkláren, die Einantwortung zu bewirken oder die Einantwortungs-Urkunde beizubringen. Derlei Verlassenschaften sind in ein besonderes Verzeichniss aufzunehmen, welches nach Beendigung der Gemeinde-Lokalisie­rung dem allgemeinen Verhandlungs-Protokolle beizuheften und in einem Duplikate dem Gerichte mitzuteilen ist. F) Beschreibung der Parzellen-Grenzen. (§ 35—53 der Lok. -Instr. ) I. Allgemeine Bestimmung der Grenzbezeichnung. $ 76. Bei der Grenzbezeichnung der Grundstücke liaben die allgemeinen Bestimmungen der §§ 49—53 der Lokalisierung*­lnstruktion zur genauen Darnachachtung zu dienen. Da nach diesen Bestimmungen die Bezeichnung der natür­lichen Grenzen ledighch nach dem vorgefiwdenen oder sonst im kurzen Wege nachgewiesenen faktischen Zustande und nur zu dem Zwecke vorzunehmen ist, um dadurch den Beweis über die Identitát eines Grundstückes genügend sicherzustellen und da ferner. um diesen Zweck zu erreichen, nicht immer die Be­zeichnung der Grenzen nach allén vier Weltgegenden erforderlich ist, so muss jede unnötige Ausfüllung sámtlicher Grenz­Rubriken im Parzellen-Register und zwar um so mehr vermieden werden, als gerade dadurch bei solchen Parzellen, welche eine unregelmássige Figur und Lage habén, die Grenzbezeichnung unverstandlich werden kann. II. Behandlung öffentlicher Strassen, Plátze und Flüsse, der Feldwege, Báche u. dgl. £ 77. Gleichwie nach Weisung des § 63 Plátze, Gássen, Wege, Flüsse, Bache u. dgl. von der Aufnahme i)i die Protokolle ausgeschlossen SÍJKI. ebenso wenig bilden derlei natürliohe Grett­zen der anhegenden Grundstücke für sich einen Gegenstand

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