Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. jul 23.-i rendelet 78—79. § 101 einer besonderen Grenzbeschreibung, wenn auch dieselben unter eigenen Parzellen-Nummern im Lagerbuche, somit auch im biterims-Register vorkommen, daher auch in das Parzellen­Register übertragen werden müssen, wo jedoch die Grenz-Rub­riken lediglich mit einem Querstriche— auszufüllen sind. Nur in denjenigen Fállen, wo in den Steuer-Operaten die oberwáhnten Gegenstánde in der Art mangelhaft oder irriger Weise angegeben oder bezeichnet sind, dass hieraus eine Un­deutlichkeit oder ein Irrtum in der Grenzbezeichnung der an­liegenden Grundstücke entstehen würde, ist in dem Raume der vier Grenz-Rubriken in Form einer Anmerkung eine kurze Beschreibung aufzunehmen. z. B. Bach Rákos durchschneidet von Süd nach Nord die Ried Hóra, die Ostsried und die Ried Luza. Nícht selten ist ein und derselbe Weg oder Bach in den Steuer-Operaten unter mehreren (auch 80) Parzellen-Nummern, welche sprungweise íortlaufen, eingetragen. In diesem Falle ist in den Grenz-Rubriken der ersten Nummer die nachfolgende und bei dieser, sowie bei jeder weiteren Nummer die vorhergehende und nachfolgende Nummer zu berufen, wo­durch eine schnelle Übersicht des ganzen Laufes des Weges oder des Baches durch das Gémei ndegebiet gewonnen wird. In vielen Lagerbüchern sind die in der Gemeinde vorhan­denen Strassen, Wege und andere unfruchtbare Grundstücke unter einer Parzellen-Nummer mit einem Gesamtfláchenmasse kumulatív nachgetragen und in manchen Gemeinden dazu auch sammtliche Tretplátze einbezogen worden. In solchen Fállen bleibt nichts anderes übrig, als die Tret­plátze bei denjenigen Hausgrundstücken, derén physische Be­standteile sie bilden, anzuführen und die voh den Hausgrund­stücken getrennten, aber zu denselben gehörigen als ausgelas­seneParzellen zunumerierenunddem Intravillanumzuzuschreiben. Rücksichtlich der Wege. Plátze u. dgl. ist nichts weiter vor­zunehmen, da dieselben ohnehin in den Skizzen ersichtlich gemacht werden. III. Grenzbezeichnung solcher Grundstücke, welche unter mehreren Parzellen­Nummern eingetragen sind. § 78. Rücksichtlich der Art der Grenzbezeichnung solcher Grundstücke, welche in den Steuer-Operaten unter mehreren Parzellen-Nummern eingetragen sind, in der Wirklichkeit aber nur ein Grundstück ausmachen, somit nach Weisung der §§ 52 u. 53 in den Lokahsierűngs-Operaten nur als ein Grundstück zu behandeln sind, kommen dreierlei Hauptfálle vor. a) Erster Fali. «í 79. Gewöhnlich laufen die mehreren Parzellen-Nummern eines derartigen Grundstückes in ununterbrochener Reihe fort. Es heisst z. B.

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