Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1854. f'ul 23. -Í rendelet 71—74. §. 99 Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 (§ 2L 22. 24. 25, 30 und 31) in der Lokalisierungs Instruktion (§ 31—34) und in dem vorliegenden Unterrichte náher ausgeführt worden sind, i-t mit Umsicht und Beachtung der persönlichen Verháltniase der einschreitenden Partéién vorzugehen. ^ 71. Insbesondere hat die Erhebung des Besitzrechtes in Ortschaften. derén Bewohner geringe Reehts- und Gescháftskenntnisse besitzen. in Verbindung mit einer genieinfasslichen Belehrung zu erfolgen. i; 72. Die Konimission hat bei der Lokalisierung der Ortsried in die Woluiungen der Grundbesitzer einzutreten, um sich daselbst die Kenntnis der Familienglieder und Mitbewohner unmittelbar zu verschaffen und durch einfache und zweckentsprechende Fragen das Besitzverháltniss der élben und insbesondere die Eigentumsrechte der Minderjáhrigen. der Gattinen und Wítwen nach Weisung des § 25 der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 zu ermitteln (siehe § 23). § 73. Insbesondere ist bei unadeligen Liegenschaften (Bauern-AVirtschaften) zu erheben. ob sie aus dem Erbrechte oder zufolge der Übergabe bei Lebzeiten der Eltern besessen werden. lm ersten Falle ^ind dann. wenn der Tod des Erblassers vor dem 1. Mai 1853. an welchem Tage das allgemeine bürgerliehe Gesetzbuch in Wirksamkeit getréten ist. stattgefunden hat. alle Personen. welchen hn Grundé des VIII. Gesetzartikels vom J. 1840 ein Erbrecht auf die Liegenschaft zusteht. als Mitbesitzer zu unbestimmten Anteilen einzutragen. wenn erhoben wird, dass zwischen denselben eine Teilung und Ausgleichung noch nicht stattgefunden hat; sonst ist nach Massgabe der Teilung und Ausgleichung vorzugehen. wobei zur Behebung alleníálliger Zweifel die in vielen Gemeinden vorhandenen (in der Gemeindelade aufbewahrten) Abhandlungs- oder Abmittlungs-Aktén. Inventuren und Schátzungen zu benützen sind. Ist die Wirtschaft dem gegenwártigen Besitzer von den Eltern (auch Scrrwieger- oder Pflege-Eltern) bei Lebzeiten übergeben worden. so ist das Ausgedinge. wenn sich die Eltem ein solches vorbehalten habén, im Protokolle anzumerken. § 74. Werden bei der Erhebung der Besitzrechte Ansprüche auf Sicherstellung der Erbteile der Geschwister oder sonstiger Aíiterben oder des Allatur der Witwe oder auch der Allatur der Frau. welche mit dem gegenwártigen Grundbesitzer schon vor dem 1. Mai 1853 die Ehe eingegangen hat. zur Sprache gebracht. so ist im Sinne des §. 31 der 5limsterial Verordnung vom 18. April 1853 auf Grund des Einverstandnisses der Interessenten im Protokolle dieAnmerkung der schuldigen Summen und des Grundbuchs-Körpers. welcher zur Sicherstellung derbiben dienen soll. imter ^litfertigung der Partéién und des Ausschusses vorzunehmen.