Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1854. jul. 23-i rendelet 46. §. bezeichnen und mit dem Titel: Nachtrags-Register der neu eingetragenen Parcellen, zu versehen ist. In dieses Register muss demnach in dem obigen Falle die Garten-Parzellen-Nummer 8/b. daneben der Besitzer Z und darunter das Fläehenmass angesetzt werden. Besteht für Z schon ein Lokalisierungs-Protokoll (z. B. Zahl 2), so wird zugleich in dasselbe die Parzelle 8/b mit dem Flächenmasse eingetragen. Ist für Z noeh kein Protokoll eröffnet worden, so hat es sogleick zu geschehen (z. B. mit der Zahl 4). weil nach dem § 34 der Grundsatz gilt. dass für jeden Grundbesitzer das Protokoll eröffnet werden muss. sobald die erste Parzelle, welche ihm in der Gemeinde gehört. zur Lokahsierung gelangt ist. In beiden Falien muss die Protokollszahl in dem XachtragsRegister II bei der Parzellen-Nunmier 8/D z. B. (2) oder (4) u. dgl. in Klammern angesetzt werden, damit man sogleich zu erkennen verrnöge, dass diese Zahl das Lokahsierungs-Protokoll und nicht die Xummer eines Besitzbogens bedeute. Bei allen Parzellen. welche in dem Nachtrags-Register II einzutragen sind, kommt der Umstand vor. dass keine von ihnen in denjenigen Besitzbögen, aus welchen die Lokál sierungs-Behelfe vorbereitet wurden. eingetragen gewesen sind, und dass dieselben erst bei der Lokalisierung als selbstándige Parzellen ausgeschieden oder als ganzlich ausgelassene Parzellen aufgefunden wurden. § 46. Auf die ím vorhergehenden Paragraphe bestimmte Art ist auch bei phvsischen Teilungen von Parzellen. welche in den Steuer-Operaten als ungeteilte Grundstücke eingetragen erscheinen. vorzugehen. Wenn z. B. bei der Lokalisierung der Wald-Parzelle 4000, welche in dem Interims-Reccister und Besitzbögen dem A zugeschrieben erscheint. erhoben worden ist, dass hierauf auch den Brüdern B, C und D ein Miteigentirmsrecht zustehe und dass die vier Brüder die Wald-Parzelle auch wirklich nach vier abgegrenzten Antheilen unter sich verteilt habén, so wird derjenige Teil, welcher an der Parzellen-Nummer 3999 angrenzt, mit a, sofort der darauf folgende mit b, c und d zu bezeichnen sein. Angenommen, dass A den Anteil d erhalten hat. so wird im Interims-Register unter die Parzellen-Nummer 4000 der Buchstabe d angesetzt ; dagegen werden die anderen drei Teile mit 4000/a, 4000/5 und 4000 c im Nachtrags-Register II hinter einander einzutragen sein. Auf gleiche Weise ist auch dann vorzugehen, wenn eine PaTzelle in der Art physisch in zwei Teile geteilt wurde, dass der eine Teil zu einer öffenthchen Strasse (§ 9, lit. e) abgetreten wurde. Ist der mittlere Teil zu diesem Zwecke ausgeschieden worden, so dass diesseits und jenseits der Strasse ein Teil des Grundstückes dem früheren Eigentümer gebheben ist, so muss