Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. jul. 23-i rendelet -38. §. 71 begriffenen Parzelle ein Protokoll zu eröffnen und die Protokolls­zahl im Interims- oder Nachtrags-Register I in Klammern einzutragen. Es muss aber auch der Name dés Besitzers und dessen Wohnung mit der Protokollszahl, z. B. (300), im Namensverzeich­nisse in alphabetischer Reihe nachgetragen werden. Würde man die Zahl 300 ohne Klammern ansetzen, so würde dieselbe andeuten, dass für den Besitzer ein Besitzbogen mit der Nummer 300 ausgefertiget worden sei, was aber im vor­liegenden. Falle ein lrrthum wáre und ein nutzloses Aufsuchen eines solchenBesitzbogens veranlassen würde. f) Zu den Lokalisierungs-Protokollen sind ganze Bögen zu verwenden. Nur für diejenigen Grundbuchs-Körper, welche aus wenigei. Parcellen bestehen und bei derén Lokalisierung weder Vertretungs­vollmachten noch Urkunden-Abschriften dem Protokolle beizu­heften sein werden, sind halbe Bögen zureichend. g) Bei diesem Vorgange bleiben sámtliche Lokalisierungs­Akten in guter Ordnung. Die Kommission ist in der Lage, jedes Protokoll und jeden Besitzbogen schnell aufzufinden, sowie sámtliche Besitzbogen, wenn dieselben zur Durchführung der Grundsteuer-Evidenzhaltung benötigt werden, sogleich abzugeben. Sie kann selbst wáhrend der Zeit, in welcher die Besitzbogen in den Hánden der Grundsteuerorgane zum Zwecke der Durch­führung der Evidenzhaltung sich befinden, ohne dieselben die Lokahsierung fortsetzen, weil alle Daten, welche bei der Lokalisierung zur Sprache gebracht werden müssen, in dem Interims- oder Nachtrags-Register I enthaltend sind. Wird der oben vorgezeichnete Vorgang, welcher an sich sehr einfach ist und sich bei der Lokalisierung einer jeden Parzelle auf dieselbe Weise wiederholt, genau eingehalten, so wird dadurch die Kommission in den Stand gesetzt, jede beliebige Auskunft verlásslich und schnell erteilen zu können. Mit Hilfe des Interims- und Nachtrags-Registers I lásst sich bei jeder Parzellen-Nummer angeben, in welchem Besitzbogen dieselbe enthalten ist, und in welches Protokoll sie eingetra­gen wurde. Aus dem Namensverzeichnisse lásst sich sogleich ersehen, ob für einen bestimmten Grundbesitzer, von dem man bloss den Namen, nicht aber die Parzellen-Nummer seines Besitzstandes kennt, ein Besitzbogen besteht und ob für denselben ein Lokali­sierungs-Protokoll und unter welcher Zahl eröffnet worden ist, aus welchem sofőrt sámtliche bereits lokalisierte Parzellen­Nummern seines Besitzstandes ersichtlich sind. h) Behauptet ein Grundbesitzer, dass ein bereits lokalisiertes Grimdstück, welches zu seinem Besitzstande gehört, in seinem

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