Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. ful. 23-i rendelet 29—30. §. 65 Grundbesitzer zur Öffentlichkeit gelangen und dadurch Konkurse werden herbeigeführt werdén. § 29. Mit Rücksicht auf dicsen71 Sachverhalt erscheiiit es als eine der wichtigsten Aufgaben der Direktorén, der Kommis­sáre und der mit der Kommissions-Leitung betrauten Aktuare, jede Gelegenheit zu benützen, um eine richtige Ansicht und Würdigung des Grundbuchs-Institutes und des Lokalisierungs­Gescháftes durch angemessene Belehrung zu verbreiten. Zu diesem Zwecke sind insbesondere die Bestimmungen der§§ 21, 22, 27 Absatz g), 30, 46 Absatz e) und 63 der Ministerial­Verordnung vom 18. April 1853 hervorzuheben, aus welchen klar hervorgeht, dass in allén zweifelhaften und streitigen Fállen lediglich das factische Besitzverháltniss erhoben und zur Basis für das Grundbuch genommen werden könne ; dass sich die Kommissionenniemals in eine Erörterung und nocli viel weniger in eine Entscheidung der aus dem Urbarial-Patente fliessenden Ansprüche einlassen dürfen ; dass diese Ansprüche durch die Anlegung des Grundbuches unberührt bleiben,1) daher sowohl wáhrend des Zuges als auch nach der Vollendung derselben in der in dem Urbarial-Patente bestimmten Zeit und Art geltend gemacht werden können und dass gerade derén Geltendmachung durch das Grundbuch erleichtert werde, weil durch dasselbe der oft weitwendige Beweis, wer sich im Besitze derjenigen Grund­stücke, worauf Urbarial-Ansprüche gestellt werden wollen, befinde, auf die einfachste Art beigebracht werden könne ; dass ferner durch nachfolgende Kommassationen weder die Lokalisie­rungs-Operate, noch die fertigen Grundbücher unbrauchbar gemacht werden, indem bloss der aufgenommene parcellirte Besitzstand zu löschen und statt dessen der kommassierte einzu­tragen sein wird, was überhaupt auch in Fállen gewöhnlichey Besitzveránderungen durch Ab- und Zuschreibungen vorz kommen pflegt. § 30. Bei dieser Belehrung ist auch auf die offenkundige Tat­sache ein besonderes Gewicht zu legén, dass gegenwártig eine bedeutende Anzahl grosser und kleiner Güter nach I n h a 11 der altén Intabulation s-P rotokolle überschuldet erscheint, folglich vom Real-Kredite gánzlich ausgeschlossen ist, obwohl der wirkliche Schuldenstand ein geringer sein kann. Dieser drückende Übelstand findet darin seine Erklárung, dass es nicht gebráuchlich war, die Intabulationen zur Löschung zu bringen. Die Schuldner habén sich bei Bezahlung der Gláubiger mit der Einlösung und Vertilgung der intabulierten Schuld­scheine zufriedengestellt, weil sie dadurch gegen jeden weiteren Anspruch gesichert waren ; sie sind demnach gegenwártig nicht in der Lage, eine Nachweisung dei Zahlung und die Löschung l) Tkvi rendt. 4. §. Srhcss : Telekkönyv. 5

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