Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

66 Telekkönyvi helyszínelés. jener altén Posten. ja in sehr vielen Falién nicht einmal die Amortisierung derselben nach § 22 des Gesetz-Artikels XXI x) vom Jahre 1840 zu bewirken. Dazu kommt noch ein zweiter Übelstand, der darin besteht, dass die altén General-In+abulationen alle Güter, welche der Schuldner in dem Komitate besitzt, simultan belasten. Diese Übelstánde werden durch die mit der neuen Grund­buchs-Anlegung verbundene Ediktal-Aufforderung der Gláubiger zur Liquidierung und Spezialisierung der intabulierten Posten zufolge des § 55 der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 gánzlich beseitigt. Da gerade die Liquidierung und Spezialisierung des altén Lastenstandes die unerlássliche Vorbedingung zur Belebung des allgemein benötigten Real-Kredites ist, so kann mit der Anlegung des Grundbuches auf jene noch unbestimmte Zeit der Durchführung der Kommassationen nicht gewartet werden. Dass unter den vielen Grundbesitzern, welche nach Inhalt der Intabulations-Protokolle überschuldet zu sein scheinen, auch einige vorkommen werden, die es wirklich sind, liegt aller­dings im Bereiche der Möglichkeit ; alléin auch diesen wird das Grundbuch den Vorteil der Erhöhung des Kapitals-Wertes der Güter und der leichteren V erkáuflichkeit derselben bringen. worin in vielen Falién das Mittel zur Hintanhaltung'des Konkurses gelegen sein wird. §. 31. Bleibt die oben angedeutete Belehrung fruchtlos oder ist dieselbe untunlich, so ist auch in Betreff der Besitzer adeliger Güter im Falle des Ausbleibens oder der Abwesenheit nach den für alle Arten von Liegenschaften giltigen Weisungen der §§21 bis 27 vorzugehen. Es ist ferner dahin zu wirken, dass von den Gutsbesitzern solche Bevollmáchtigte bestellt werden, welche wie Ökonomie­Direktoren, V7erwaltér, Förster u. dgl. mit den faktischen Grund­besitz-Verháltnissen weit besser als die blossen Fiskale oder Rechtsvertreter bekannt, daher auch befáhigter sind, das Interessé der Gutsbesitzer bei der Lokalisierung, von welcher die Erörterung und Entscheidung streitiger Rechtverháltnisse ohnehin ausge­schlossen ist, zu wahren. Hiernach hat sich auch der Kommissions-Leiter im Falle der Ernennung eines Stellvertreters zu benehmen. § 32. Werden von den Grundbesitzern oder ihren Vertretern Einwendungen oder Einsprachen gegen die Aufnahme der Liegen­schaften nach dem faktischen Besitzstande im Allgemeinen oder wie es háufig vorzukommen pflegt, bei einer bestimmten Kultursgattung, wie z. B. bei Rottgründen, Krautáckern, Hanf­und Flachsfeldern erhoben und wodurch nicht die Tatsache l) Idézve 1853. ápr. 18-i rendelet 17. §-ánál.

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