Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
64 Telekkönyvi helyszínelés. Übrigens bleibt es im Sinne des § 7 der MinisterialVerordnung vom 18. April 1853 dem Kommissions-Leiter überlassen, in besonders wichtigen und rücksichtswürdigen Fállen den abwesenden Grundbesitzer auch von der Ernennung des Stellvertreters brieflich zu verstándigen. § 26. Weigert sich ein anwesender Grundbesitzer bei der Aufnahme seines Besitzstandes überhaupt mitzuwirken, so ist derselbe nach § 26 der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 über den Zweck des Grundbuches und der Lokalisierung zu belehren. Sollte die Belehrung untunlich oder erfolglos sein, so ist nach dem vorstehenden Paragraphe vorzugehen. § 27. Wie in denjenigen Fállen, in welchen der Grundeigentümer oder sein Wohnsitz unbekannt ist, vorgegangen werden soll, bestimmt der § 23 der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853. Übrigens hat auch in diesen Fállen die Aufstellung des Vertreters (Kurators) mit einem schriftlichen Dekrete unter Aufnahme eines kurzen Protokolles nach Weisung des obigen § 25 zu erfolgen. § 28. Bei der Lokalisierung vormals untertániger Gemeinden1) foll nach Weisung des § 6 der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 und des § 70 der Lokalisierungs-Instruktion auch ein Reprásentant oder Bevollmáchtigter der Gutsherrschaft oder der Besitzer der adeligen Liegenschaften mitwirken. Es kommen aber Fálle vor,in welchen weder Bevollmáchtigte noch auch die Gutsbesitzer selbst an dem Lokalisierungs-Gescháfte Teil nehmen, weil sie besorgen, durch die grundbücherliche Aufnahme des Besitzstandes der vormaligen Untertanen in der Geltendmachung der ihnen durch das Urbarial-Patent vom 2. Márz 1853 vorbehaltenen Rechte beeintráchtigt zu werden und weil sie insbesondere befürchten, durch ihre Anwesenheit bei der Lokalisierung die früheren Untertanen in dem Wahne, dass dieselben durch die Eintragung des faktischen Besitzstandes in die Lokalisierungs-Operate das volle und unwiderrufliche Eigentum ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des bezogenen Patentes erhalten werden, noch mehr zu bestárken. So mancher Gutbesitzer nimmt wieder deswegen einen geringen Antheil an der Grundbuchsanlegung, weil er dieselbe für verfrüht ansieht und meint, dass sie nach Durchführung der in Aussicht stehenden Kommassationen völlig unbrauchbar sein werde und von neuem vorgenommen werden müsse. Endlich wird auch von mancher Seite die Besorgnis ausgesprochen, dass durch die Grundbüchor die Insolvenz vieler 1) Volt úrbéres község.