Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

18.54. juh 23-i rendelet 22—25. §. 63 dem Ersuchen zu übergeben, die Vorladung mit der Erinnerung vornehmen zu lassen, dass im Falle des Ausbleibens der Gemeinde­Ausschuss oder ein von diesem bezeichneter anderer Grund­besitzer als Stellvertreter für den ausgebliebenen Grundbesitzer einschreiten werde. Dass diese VorJadungen stattgefunden habén, ist am Schlusse des Parzellen-Regi6ters nach beendigter Lokalisierung unté*­Fertigung des Gemeindevorstandes anzumerken. § 22. Die Aufstellung eines Stellvertreters im Falle des vorstehenden Paragraps hat bloss mündlich zu geschehen. Ist dieser Stellvertreter nicht zugleich ein Ausschussmitglied, so hat derselbe das Lokál is ierungs-Prot okol 1 mitzufert igen ; ist aber das Ausschussmitglied selbst als Stellvertreter eingetreten, so genügt seine Unterfertigung als Ausschussmitglied, ohne dass dabei die Stellvertretung insbesondere ersichthch gemacht werde. § 23. Die Bestimmung des § 21 hat nur für die Lokalisierung des Extravillanums zu gelten. Dagegen muss bei der Ortsried, welche immer zuerst in Angriff zu nehmen und zu beendigen ist, darauf gesehen werden, dass nicht nur der im Interims-Register (und im Besitzbogen) eingetragene Besitzer, sondern auch die übrigen, dasselbe Haus bewohnenden Familienglieder bei der Lokalisierung erscheinen. Daher ist in Fállen derzufálligenAbwesenheit dieser Personen die Lokalisierung ihres Intravillanums auf einen anderen Tag zu verlegen, oder die Richtigkeit desaufgenommenen Lokalisierungs­Aktes nötigenfalls durch eine nachtrágliche kommissionelle Einvernehmung derselben ausser Zweifel zu stellen. § 24. Der Kommissions-Leiter ist verpflichtet, gleich nach dem Eintreffen in der Gemeinde bei dem Ortsnotár die Erkundi­gung einzuholen, ob und welche Personen daselbst ein Grund­eigentum besitzen, aber an einem anderen Orte ihren Wohnsitz habén. Diesen Personen hat der Kommissions-Leiter ohne Verzug die briefliche Anzeige über den Zeitpunkt, in welchem die Lokali­sierung der Ortsried beginnen wird, mit der Aufforderung zu machen, hierzu persönlich zu erscheinen oder einen Bevoll­máchtigten zu bestellen, widrigens für dieselben ein Stellvertreter bestimmt werden müsste. § 25. Ist diese Anzeige erfolglos geblieben, so ist auf Gefahr und Kosten des abwesenden Grundbesitzers ein mit dessen faktischen Besitzverháltnissen vertrauter unparteiischer Mann als Vertreter mittelst eines schriftlichen Dekretes von dem Kommissions-Leiter unter Mitfertigung des Gemeinde­vorstandes aufzustellen, wobei auf den Vorschlagdes Gemeinde­Ausschusses Rücksicht zu nehmen ist. Über diesen Vorgang ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen, worauf sich im Lokalisierungs-Protokolle zu beziehen ist.

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