Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

62 Telekkönyvi helyszínelés. rung des Aktuars hat der Kommissions-Leiter die bereits im Extravillanura im Zuge befindlichen Lokalisierung fortzusetzen. In andern Fallen, in welchen eine Unterbrechung der Lokali­sierung wegen Erkrankung des KommisBionB-Leiters odef Aktuars oder aus was immer für einer anderen Ursache eingetreten ist oder voraussichtlich eintreten wird, muss hiervon die unver­zügliche Anzeige an den oberleitenden Kommissár und in Er­mangelung eines solchen an die Grundbuchs-Direktion erstattet werden. Für die Unterlassung dieser Anzeige ist auch der Aktuar verantwortlich, wenn dieselbe von dem Kommissions-Leiter nicht vorgenommen werden kann. § 19. Jeder vorschriftswidrige Vorgang bei der Lokalisierung hat nicht nur eine strenge Ahndung des Kommissions-Leiters, sondern auch des zugeteilten Aktuars zur Folge, wenn dieser dabei mitgewirkt oder es unterlassen hat, hierüber ohne Verzug die Anzeige zu erstatten. § 20. Da die Erfahrung gelehrt hat, dass die im § 70 der Lokalisierungs-Instruktion vorgeschriebene Beiziehungdreier Mit­gheder des Gemeinde-Ausschusses, insbesondere zur Zeit háufiger landwirtschaftlicher Arbeiten, nicht leicht tunlich und für die gewöhnlichen Fälle zweifelloser Besitzverháltnisse auch nicht erforderlich ist : so genügt es, wenn zwei Ausschussmánner oder ein Ausschussmann und der Ortsnotär der Kommission beiwohnen. Es ist auch zulássig, mit Zustimmung oder auf Wunsch derjenigen Grundbesitzer, welche an der zu lokalisirenden Ried des Extravillanums beteiligt sind, nur den Gemeindevorstand oder einen anderen von ihnen zu bezeichnenden Ausschussmann beizuziehen, worüber jedoch ein kurzes Protokoll aufzunehmen ist. Übrigens versteht es sich nach Weisung des § 71 der Lokalisierungs-Instruction von selbst, dass in schwierigen oder zweifelhaften Fällen noch ein zweiter und selbst mehrere Aus­schussmánner beizuziehen sind. § 21. Ebenso hat die Erfahrung gelehrt, dass nicht immer alle an den zu lokalisierenden Parzellen beteiligten Grundbesitzer zur Kommission in den Extravillan-Rieden erscheinen und dass viele derselben ihre Anwesenheit für überflüssig haltén, weil über ihre Besitzverháltnisse ohnehin von dem Gemeinde-Aus­schuss die beste Auskunft erteilt werden könne. Damit nun im Lokalisierungs-Geschäfte durch das Ausbleiben des einen oder anderen Grundbesitzers eine Lücke oder Ver­zögerung nicht eintrete und dennoch jeder Vorwurf eines will­kürlichen Vorganges beseitigt werde, hat der Kommissions­Leiter einen Vorladungszettel, in welchem diejenigen Grund­beeitzer namentlich anzugeben sind, welche bei der náchsten Lokálisierung zu erscheinen habén, dem Gemeindevorstande mit

Next

/
Thumbnails
Contents