Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1854. jul. 23-i rendelet 16—18. §. 61 Grundé bezeichnet erscheinen, weil dieselben in früherer Zeit zu einer Ansássigkeit gehört, und gegenwártig noch die Bedachung und zuweilen auch den Hofraum gémein habén. Es kommen auch Fálle vor, in welchen die Hausnummern unkenntlich sind, oder mit den in den Steueroperaten eingetragenen nicht übereinstimmen. Hierauf hat der Kommissions-Leiter gleich nach dem Eintreffen in der Gemeinde seine Aufmerksamkeit zu richten und die unverzügliche Behebung der wahrgenommenen Gebrechen, und nötigenfalls eine neue Numerierung durch die politische Behörde zu bewirken. Da dieses Gescháft mit Zeit- und Kostenersparnis am zweckmássigsten bei der Lokalisierung der Ortsried durchgeführt werden kann, so hat sich hierzu der Kommissions-Leiter der politischen Behörde anzutragen und um die diesfállige Weisung das Ersuchen zu stellen. H) Vorerhebungen an Ort und Stelle. § 16. Bevor ein Lokalisirungs-Bezirk in Angriff genommen wird, sind alle Gemeinden desselben von dem Direktor oder demjenigen oberleitenden Kommissár, welchem dieser Bezirk zugewiesen wird, zu bereisen, um an Ort und Stelle alle Umstánde, von welchen die zweckmássige Leitung der Lokalisierungen und die Vorbereitung der dazu erforderlichen Behelfe abhángt, zu erheben ; mit den Gemeindevorstánden über die für die Lokalisirungs-Beamten erforderlichen Wohnungen Rücksprache zu nehmen, und überhaupt alle zweckdienJichen Vorkehrungen einzuleiten, damit die Lokalisierung gleich nach dem Eintreffen der Kommissionen ohne Anstand in Angriff genommen und ohne Unterbrechung fortgeführt werden könne (siehe § 98). II. Lokalisierung mit Benützung der Steuer-Operate. A) Allgcmeine Bestimmungen. (§§ 12—17. der Lok.-Instr.) '~~ ' ™j ~ § 17. Die Einreihung der Lokalisierungs-Aktuare in die Klaese der Kommissions-Leiter geht von der Direction aus. Sie hat auch zu bestimmen, ob ein Kommissár bloss die Gescháftsleitung seiner Kommission zu übernehmen oder mit Enthebung von der persönlichen Lokalisierung mit der unmittelbaren Oberleitung mehrerer Kommissionen zu betrauen ist. §18. Die Lokalisierung muss unter Mitwirkungdes GemeindeAusschusses von dem Kommissions-Leiter gemeinschaftli ch mit dem zugeteilten Aktuar bei sonstiger strenger Ahndung und allenfálliger Dienstentlassung beider vorgenommen werden. Nur im Falle einer kurzen und unvermeidlichen Verhinde-