Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

60 Telekkönyvi helyszínelés. E) Situations-Skizzen. §13. Wenn für eine Gemeinde, in welcher die Lokalisierung im Zugé sich befindet. oder in Angriff zu nehmen ist. die Flur­Vermessung noch nicht eingeleitet ist, oder die Kopien der Ver­messungs-Skizzen zur Zeit nicht beigeschafft werden können. so ist von jeder Flur, welche nicht als ein einziges Grundstück aufzunehmen ist, in welcher vielmehr viele zu verschiedenen Grundbuchs-Körpern gehörige Parzellen vorkommen, aus freier Hand oder mit Benützung anderweitiger Vermessungskarten eine Situations-Skizze zu entwerfen. Wie derlei Skizzen bei der Lokalisierung zu verwenden sind, bestimmen die §§ 84 bis !»2. F) Kommassations- und Regulierungs-Operate. § 14. Die bereits vor Einführung des Grundsteuer-Proviso­riums zur Ausführung gebrachten Kommassations- und Regulie­rungs-Operate und insbesondere die Fundual-Bücher und Karten sind nur dann als ein Hifsmittel bei der Lokalisierung zu benützen, wenn dieselben: a) von den Grundbesitzern zur Berichtigung des im Lager­buche eingetragenen Fláchenmasses nach Weisung des § 32. unter d) der Ministerial-Verordnung vom 18. Apil 1853. oder sonst zur Unterstützung und Beschleunigung der Lokalisierungs­Akte beigebracht werden; und vorzugsweise dann. weim: b) die Lokalisierung ohne Benützung der Grundsteuer­üperate durchgeführt werden muss. (Siehe die §§ 96—107. ) Dagegen sind die Kommassations- und Regulierungs-Operate, welche erst seit der Einführung des Grund? teuer-Provisoriums zur vollstándigen Ausiührung gelangt sind, wozu insbesondere die wirkliche Aufteilung der Grundstücke gehört, ohne Benützung der Steuer-Opcrate als die Hauptgrundlage für die Anlegung der Grundbücher zu behandeln. Das dabei zu beobachtende Verfahreii wird in den §§ 108—113 bestimmt. Es ist daher die Pflicht der Grundbuch-Direktion. für die Herbeischaffung jener Operate im Sinne des § 40 des Patentes vom 2. Márz 1853 (für Ungarn Nr. 38 und für die Wojwodina Nr. 41 des Reichsgesetzblattes) Sorge zu tragen. G) H áuser-Numerierung. § 15. Es kommen Ortsriede vor, in welchen die Häuser­Numerierung unvollstándig oder in der Art unzweckmässig erschernt, dass nebst den Wohngebäuden auch die einzelne Ställe, Seheunen. Schupfen und sonstige Baulichkeiten mit fort­laufenden Konskriptions-Nummern versehen sind; oder dass zwei oder mehrere von einander durch Wände getrennte Be­hausungen verschiedener Familien oder Ansässigkeiten mit einer einzigen Konskriptions-Nummer und wahi scheinlich aus dem

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