Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. jul. 23-i rendelet 9. §. 57 Hierauf wird dieselbe Parzellen-Nummer mit der Zahl des Besitzbogens, in welchem sich dieselbe befindet, ferner mit dem Namen des gegenwártigen Besitzers und mit Angabe des Fláchen­masses im Nachtrag s-R e g i s t e r I eingetragen. Auf dieselbe Art wird nun bei jeder Parzellen-Nummer, bei welcher in der Person des Besitzers seit der Verfassung des Lagerbuches eine Aenderung eingetreten ist, fortgefahren. d) Kommt man bei der Vorlesung der Parzellen-Nummern zu einer Parzelle, welche mit roter Tinte durchgestrichen ist, so hat man sogleich in der Anmerkung s-R u b r i k nach­zusehen. Findet man daselbst die Anmerkung, dass diese Parzellen-Nummer in einen anderen Besitzbogen übertragen worden ist, so wird die durchgestrichene Parzelle nicht vorgelesen. e) Findet man dagegen die Anmerkung, dass die durchge­strichene Parzelle entweder (z. B. durch Erderschütterung oder Absitzung, durch Wasserströme ader Überflutung) zu Grundé gegangen, oder zu öffentlichen Strassen, Kanálén, Eisenbahnen u. dgl. verwendet wurde : so hat dieselbe aufgehört, ein Gegenstand des Grundbuches, somit auch der Lokalisierung zu sein. In diesen Falién muss die durchgestrichene Parzellen­Nummer vorgelesen, und auch im Interims-Register dieselbe Parzelle n-N u m m e r, sowie der Name des Be­sitzers, mit zwei Federstrichen auf die oben bezeichnete Art durchgestrichen, jedoch die Zahl des Besitzbogens eingetragen werden, damit bei der Lokalisierung jene Parzelle nicht vergeblich oder unnützer Weise aufgesucht werde, und dennoch die Kommission in der Lage sei, den Besitzbogen sogleich aufzufinden, um aus demselben nötigen falls ersehen zu können, warum jene Parzelle im Interims-Register gánzlich aus­gestrichen worden sei. f) Findet man die durchgestrichene Parzelle in demselben Besitzbogen auch wieder und zwar zweimal mit a und b zu geschrieben, so ist dieses ein Zeichen, dass diese Parcelle teil­weise ausser Kultur und Besteuerung gesetzt wurde. In diesem Falle werden die Buchstaben a und b unter die gleiche Parzellen­Nummer im Interims-Register angesetzt ; das daselbst auf­geführte Fláchenmass wird durchgestrichen und statt dessen das im Besitzbogen für a und b angegebene Fláchenmass bei­gefügt. g) Erscheint eine durchgestrichene Parzelle in demselben Besitzbogen, jedoch nur einmal mit dem Buchstaben a o d e r b u. s. w. zugeschrieben, so wird unter die gleiche Parzellen­Nummer im Interims-Register ebenfalls der Buchstabe a oder b angesetzt und das Fláchenmass berichtigt, weil in diesem Falle die Parzelle und ihr Fláchenmass geteilt somit ein Theil derselben mit dem Buchstaben a oder b dem früheren Grundbesitzer geblieben ist, wáhrend der andere Teil mit dem

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