Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
58 Telekkönyvi helyszínelés. Buchstaben a oder b auf einen anderen Besitzer übertragen, somit in dessen Besitzbogen aufgenommen wurde. Wird daher aus einem Besitzbogen eine Parzellen-Nummer mit einem Buchstaben vorgelesen, welche früher daselbst noch nicht eingetragen war : so ist dieses ein Beweis, dass dieser Parzellen-Anteil an den Besitzer, auf welchen der Besitzbogen lautet, erst nach der Verfassung des Lagerbuches übertragen wurde : es muss daher dieser Parzellen-Anteil mit dem Namen des Besitzers, mit der Zahl des Besitzbogens und mit dem Fláchenmasse im Nachtrag s-R egister I eingetragen werden. h) Bei denjenigen Besitzbogen, in welchen die eingetretenen Veránderungen noch nicht eingetragen, sondern nur in dem eingelegten Yeránderung s-A u s w e i s e durchgeführt erscheinen, muss zuerst auf einem besonderen Blatté die Zusammenstellung der in Abfall gekommenen und in Zuwachs gebrachten Parzellen gemacht, und hiernach die Ergánzung und Berichtigung des Interims-Registers mit Anwendung der obigen Vorschriften vorgenommen werden. £ 10. Nach den über die Verfassung der Besitzbogen bestehenden Vorschriften ist über den gesamten Besitzstand, welcher einer und derselben Person in einer und derselben Steuergemeinde gehört, nur E i n Besitzbogen verfasst worden. Es sind jedoch bereits einzelne Fálle vorgekommen, in welchen für denselben Grundbesitzer über die verschiedenen in derselben Steuergemeinde liegenden Grundstücke mehrere, mitunter 10 bis 18 Besitzbogen ausgestellt worden sind, wahrscheinlich zu dem Zwecke der Absonderung der Grundstücke nach der Verschiedenheit der rechtlichen Eingenschaft derselben. Jeder dieser Besitzbogen ist jedoch mit einer und derselben Nummer bezeichnet und nur durch einen beigesetzten Buchstaben a, b, c u. s. w. von den anderen unterschieden. In solchen Fállen muss auch im I n t e r i m s-R egister die Zahl des Besitzbogens und darunter in Form eines Bruches der Unterscheidungsbuchstabe a oder b oder c u. s. w. angesetzt werden. Im Namensverzeichnisse sind die Buchstaben neben der Zahl des Besitzbogens bloss summarisch, z. B. 275 (r/—o), aufzuführen. £ 11. Die Eintragung der einzelnen Parzellen in das Nachtrags-Register I hat auf dieselbe VVeise wie im Interims-Register zu geschehen und zwar sogleich, wie eine Parzelle vorgelesen wird, die im Nachtrags-Register eingetragen werden muss. Hieraus folgt> dass die im Nachtrags-Register eingetragenen Parzellen-Nummern nicht in arithmetischer Folge vorkommen werden. Für die Lokalisierung ist aber die arithmetische Reihenfolge der Parzellen-Nummern von besonderer Wichtigkeit ;