Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

50 Telekkönyvi helyszínelés. gekommenen Parzellen durchgestrichen und die in Zuwachs genommenen zugeschrieben erscheinen. Auch sind für jene Personen, welche ein Grundeigentum in der Gemeinde erworben habén und daselbst zur Ze t der Verfassung des Lagerbuches noch keinen Grundbesitz hatten, neue Besitzbögen ausgefertigt worden. Man erkennt jene Berichtigungen und diese neu angelegten Besitzbögen an der rőten Tinte, mit welcher sie geschrieben sind. b) In vielen Gemeinden sind die Besitzbögen noch nicht berichtigt. Es befindet sich jedoch in jedem Besitzbögen, in Betreff dessen eine Veránderung eingetreten ist, ein besonderer Veránderung s-A usweis eingelegt, in welchem auf der inneren linken Blattseite der Zuwachs, auf der rechten dagegen der Abfall an Parzellen vorkommt. c) Endlich gibt es solche Gemeinden, in welchen die Durch­führung der Grundsteuer-Evidenzhaltungs-Vorschriften noch nicht begonnen hat, die Besitzbögen daher den Besitzstand noch in derselben Weise darstellen, in welcher die Aufnahme zur Zeit der Anlegung der Lagerbücher stattge unden hat. § 9. Mit Rücksicht auf diese drei Stadien, in welchen sich die Besitzbögen befinden, ist bei der Übertragung der Zahlen, mit welchen dieselben auf dem Titelblatte numeriert erscheinen, in das Interims-Register auf folgende Art vorzugehen : a) Der Kommissions-Leiter oder der zugéteilte Aktuar nimmt die alphabetisch geordneten Besitzbögen, der andere das Interims­Register zur Hand. Aus jedem Besitzbögen wird jede einzelne Parzellen-Nummer, welche nicht durchgestrichen ist, die Zahl des Besitzbogens und der Besitzer, auf welchen derselbe ausgestellt ist, vorgelesen. b) Die vorgelesene Parzellen-Nummer wird sogleich im Interims-Register aufgeschlagen, und darunter in der linken Ecke die Zahl des Besitzbogens eingetragen. Wenn der vorgelesene Name des Besitzers mit demjenigen, welcher im Interims-Register eingetragen ist, übereinstimmt, so wird zur Vorlesung der folgenden Parzellen-Nummer ge­schritten. c) Stimmen die Namen nicht überein, so ist dieses ein Zeichen, dass die Parzelle seit der Verfassung des Lagerbuches auf eine andere Person übertragen worden ist. Wie ein solcher Fali vorkommt, muss zum Interims-Register das Nachtrag s-R e g i s t e r 1 angelegt werden. Im Interims-Register wird der Name des Besitzers mit einem Federstriche, welcher etwas schief von der oberen zur unteren Linie der Quer-Rubrik und zwar von links nach rechts gezogen wird, durchgestrichen, wodurch angezeigt wird, dass die I'arzellen-Nummer in den Besitzbögen eines andern Besitzers übertragen worden ist.

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