VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)
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33 die Servianer zu ergeben, so beschieht dem Herrn Obersten auch davon die Eröfnung mit deme, dass, so wie es derselbe aus der unter einem mitkomenden hierortigen Weisung vom 11. dieses zu ersehen bekomt, nach den einmal angenomenen Neutralitäts Grundsatz die Abreichung einiger Lebensmitteln auch an die Türken nicht wohl so ganz verweigert werden kann. Indessen wird es auch nur auf ein kluges Benehmen des Herrn Obersten ankörnen, dass diese an und für sich ohnehin nicht sehr beträchtliche Lieferung nicht änderst als Zug für Zug (wie es befohlen ist) gegen sogleich baare Bezahlung vor sich gehe, wodurch die Lieferung ohnehin wegen des bekannten Mangels an Gelde nicht auf einmal und so schnell geschehen, mithin auch die Unterstützung nicht so ergiebig ausfallen und die Servianer Zeit gewinnen därften, von dem Drang und der Verlegenheit der Schabatzer die vermeyntlichen Vortheile zu erreichen, wenn sie es ihren Absichten nicht etwa dienlicher finden, das noch übrige Mehl und Gersten Quantum allenfals durch eine höhere Bezahlung an sich zu kaufen. Welches jedoch blos zur eigenen privat Wissenschaft und Di rection des Herrn Obersten hier zu bemerken befunden wird. Ea првој страни name : An den k. k. peterwardeiner Regiments-Koniandanten Obersten von Obuchina. Peterwardein, am 13. Juni 1806. Statim. Exp. Geneyne. Копцепт. Bpoj 768. VIT. Беч, 31. јула 1806. Еадвојвода Лудвш издаје налог баропу Џепејину, da подузме пајенергичније мере na кордопу за cee евентуалности u (ki преко поуздапж особа испита податке о снази u памерама ратних странака у Србији. Die fortwährende und immer mehr über Hand nehmende Unruhen in Servien, die gegen die Servianer im Anzüge begriffene türkische Truppen, die vorlängst von den belgrader Türken gewaltsam weggenommene Ärarial-Früchte und endlich die von den Servianern auf dem diesseitigen Gebiethe im Bannate zwischen Suinicza und Tissowicza am 8. und 9. Juny laufenden Jahres verübte Exzesse erheischen nicht nur alle mögliche Aufmerksamkeit, sondern auch jene angemessene Massregeln, durch welche bei der gegenwärtigen Lage der Sachen die diesseitige Gränze vertheidigt, der Gebiethsverlezung vorgebogen, jede etwa sich ereignende Gewaltthätigkeit mit Kraft 3