VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)
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4 nach veräusserten Waaren oder Obst, wieder zurückgehen, nicht wohl begrifen seyen, sondern haubtsächlich nur auf solche wahrzunehmen ist, die mündlich oder schriftliches Einvernehmen zwischen denen Belgradern und Bosniern zu unterhalten verdächtig und mit keinem Pass zum Hinübertritt nacher Bosnien von hier versehen sind; daher dann auch die deswegen am Kordon und in der Gränze zu trefende Vorsichten ohne Erwekung eines Aufsehens und Kundmachung der wahren Absicht, so eingeleitet werden müssen, dass hiebey nichts transpiriren sondern leediglich die allgemein eingeführt gute Ordnung und Polizey, wornach sich jeder Fremder, bey der OrtsObrigkeit ohnehin zu melden und auszuweisen hat, zum Grunde genomeri werde^ Welch ein so anderes dem etc. aus dem Anlass der jenseits wieder zu beginen scheinenden Unruhen zur eigenen geheimen Wis senschaft und Direction erinnert wird. Ea првој страни warne: An den bellgrader Herrn Gouverneur Suleiman Pascha; an das semliner Militär Commando; an das peterwardeiner, brooder und gradiscaner Regiment. Peterwardein, am 20. Hornung 1805. Statim Exp. Geneyne. Копцепт. Број 205. II. Беч, 19. априла 1805. Троф Латур daje упутства барону Џенејииу у ствари српско-турских размирица. Die mittelst der Berichte vom 4. und 7. laufenden Monats eingeschickten Gesuche der Servianer sind nach den Grundsätzen zu verbescheiden, welche Seine des Kriegs und Marine Ministers königliche Hoheit dem Generalkommando bestimmt und umständlich in höchstdero Weisungen über die befragten Gegenstände vorgezeichnet haben. Übrigens ist den Servianern die wiederholte Versicherung zu ertheilen, dass die Pforte von der Lage der Dinge in Servien durch den kaiserlich-königlichen Herrn Internunzius in beständiger Kentniss erhalten werde und dass derselbe ihr Bestes auf das- Thätigeste besorge. Es ist zwar nicht leicht zu erwarten, dass die diesseitige Gränze von einer so grossen Menge Servianern und Türken auf einmal überfallen werden könnte, dass die Granzer zur Vertheidigung nicht hinreichten; indessen wird doch unter einem dem ungarischen Generalkommando aufgetragen, zur Verhütung jeder Verlezung des kaiserlich,