VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)
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N 2 kann solcher ebenfalls nicht wohl zugestanden werden, weil eben jezt irh Frühjahre die Treppelwege an den Flüssen hergestellt werden müssen, mithin mehrere Menschen an der Gränze versammelt werden, wobei eine Vermischung oder sonstige Ungelegenheit unvermeidlich wäre. Auch muss ich Euer etc. im Vertrauen gestehen, dass mir die diesfalls im abgewichenen Jahre einigemale bezeigte Nachsicht von einer hohen Behörde nicht allerdings gut geheissen worden ist. Ich glaube aber, dass diese vier Personen bei dermalen ruhigeren Zeiten diese ihre Reise durch das jenseitige Gebieth viel kürzer, mithin auch weit schieiniger als mit einem so gross und weiten Umweg auf dieser Seite machen könnten; ich bin daher versichert, dass dieselben mich nach Ihrer mir bekannten billigen Denkungsart nicht verdenken werden, wenn ich bei solcher Beschaffenheit der Sache dem geäusserten Wunsche zu willfahren nicht wohl vermag. Endlichen muss ich Euer etc. bei dieser Gelegenheit auch eröfnen, dass ein am 14. dieses in die Kontumaz nach Semlin gekommenerjanichar Namens Arslan Oglu sich etwas ungestüm und unartig betragen habe, wesswegen ich dieselben in Freundschaft ersuche, gesammt jenseitigen Einwohnern ein bescheiden und freundnachbarlicheres Benehmen gegen die k. k. Seite anempfehlen zu wollen, weil es mir leid thun würde, wenn durch ein solches Betragen zu Unannehmlichkeiten einiger Anlass gegeben würde. Der ich übrigens denenselben beständiges Wohlseyn von Herzen wünsche und geharre etc. Für das Militär Commando. In der Anlage folgt die Antwort auf die unterm 14. und 18. dieses einbegleiteten Schreiben des belgrader Pascha vom 11. und 15j welche das etc. übersetzen und an seine Adresse zustellen lassen wolle. Aus derselben ist leicht zu ersehen, dass eine Kontumaz-Verkürzung weder dem Feisüllach-Aga noch denen übrigen vier Türken, von welchen der Bericht des Militär Commando vom 18. Erwehnung macht, zugestanden werden könne, so wie auch die Reise der bemerkten 4 Türken auf dieser Seite nach Bosnien ebenfals nicht wohl gestattet werden kann, sondern selbe sind insgesamt hinüber zu weisen und hätte auch der am 14. in die Kontumaz getretene Janichar Arslan Oglu, sobald er sich nur im geringsten ungestim bezeigt hat, ohne weitern und um so mehr sogleich hinüber geschickt werden sollen, als ihn der Pascha selbst zurück verlangt hat. Überhaupt muss keinem in die Kontumaz eingetrettenden Türken oder sonstigen Kontumazisten auch nur der mindeste Ungestim, Troz oder Unarm gestattet, sondern ein solcher zur Ordnung oder Beschei-