VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)
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109 sten Einsicht überreicht (accluditur der Bericht vom 23. und die zwei vom 26. März, alle drey sub No. 69 in ori ginali re lentis cop i is) und dem fernerem Ermessen unter tänigst unterzohen, ob nicht etwa, da die Briefe und Briefträger von denen in dem einem der vorallegirten Berichte Erwehnung ge schieht, aus der Wallachey an den serwischen Vorsteher Czerni Gjorgie über die banatische Gränze gegangen sind, dem dortigen General Komando diesfals eine Weisung zugehen zu machen für gut befunden werden dürfte. У CTpauu пише: An Seine des General Militär Gränz Directeurs Erzherzog Ludwig kaiserliche Hochheit. Peterwardein, am 29. März 1807. Exp. Geneyne. Концепт. Bpoj 69. XL VI. Иетроварадин, 2. априла 1807. Геперал Џепејин ишље надвојводи Карлу писмо Карађорђево, којим овај моли дозеолу промета Аустрије саСрбијом. In Gemässheit des mir unterm 8. des vorigen Monats ertheilt höchsten Befehls, habe ich sogleich den Vorsteher der Servier Czerni Gjorgie verständiget, wie es Euer kaiserliche Hoheit bey der nun von ihme versicherten Bestrafung der Haupturheber der gewaltsamen Besetzung der Kriegs Insel, demselben gnädigst zu überlassen geruhet haben, die dieserwegen noch übrig verhafteten mit der ernstlichen Wahrnung in Freyheit zu setzen, sich nie wieder eine Verletzung des Kaiserlichen Gebiets zu erlauben, bey welcher Gelegenheit ich zugleich auch auf die volle Genugtuung für die Exzesse, welche die Serwier am banatischen Kordon verübt, angetragen und mich deshalb auch mit dem komandierenden Herrn Generain im Banat einvernomen habe. Wie sich nun der servische Vorsteher Czerni Gjorgie diesfals in einem eigenem an mich gestehen Schreiben, wovon ich die deutsche Übersetzung zur höchsten Einsicht untertänigst beylege (accluditur eine Abschrift des illyrischen Briefes des Czerni Gjorgie vom 16. März alten Styls), erklärt, sey auch dieser Excesse aus einem Versehen, dass seine Anordnung den Guschanzali Halil aga mit seinen/ Anhang ungehindert die Donau abwärts fahren zu lassen, an die betreffenden Unterbefehlshaber zu spät eingetrofen ist, wider seinen Willen und Befehl verübt worden, wofür er jedoch die daran Schuldtragenden bereits mit dem Tode bestraft habe und die minder Schuldigen noch im Verhafte hält und