VJESNIK 16. (ZAGREB, 1914.)

Strana - 263

263 c. Euer Excellenz ! Ich war bereits unterm 25. August v. J. mit dem hochen Auftrage be­ehrt verlässliche Erkundigungen einzuziehen, ob sich die Angabe bestättige: Dass mehrere croatischen Adels französisch-demokratisch-republikanische Grundsätze hegen, — dass es einige Napoleons Bewunderer, unter diesen Fran­ciskaner-Gvardian zu Varasdin, gebe, — dass man die Grafen Draskovich auch diesfalls beargwöhne. Ich habe alle schikliche Gelegenheit benuzt, um auf den Grund dieser Angaben zu komen. Meine frühern Bemerkungen sind bewährt: Illyrisch Civil­Croatien kann diesfalls nur sofern erwähnt werden, als im Lande einige An­hänger Agrams wohnen. In Hungarn überhaupt, so wie in Alt-Croatien, wird dem Adel mit der ersten Erziehung der Grundsatz eingeprägt und in den ju­ridischen Schuhen bestärkt, dass der (sie) Regierungsform Hungarns monar­chisch-aristokratisch sey, die Geistlichkeit sezt noch hinzu monarchisch-theo­kratisch-aristokratisch. Erst seit dem Jahre 1797 ist bey dem Schullen-Unterricht der allgemeine Grundsatz angenohmen: Monarchia limitata. Ich kann keine Wette verlieren, wenn ich behaupte, dass der hungarische Landtag unter dem limitata die nemliche Aristokratie verfechten werde. Diese nachtheilige Thäu­schung aus der unbilligen Entscheiferung (sie) einer Volks-Repraesentation im Landtage wird so lange fortgepflanzt, bis die Definition Legis in Hungaria so bestehet, wie sich der berühmte Professor des hungarischen Privat-Rechts in sdinem neuesten Schulwerke vom Jahre 1814, ersten Theil, im 96 Blatte, 3 Hauptstück, § 76, mit Bewilligung der Censur ausspricht. Die Schwirigkeiten in allen Landtagen, welche die Landtags-Verhandlungen vom Jahre 1790jl, 1792 bestärkten und erweiterten, sind vorzüglich darin gewurzelt, und genanter Professor, k. Rath v. Kelemen, scheint wohweise (sie) die Zergliederung jener Definition übergangen zu seyn, was beym mündlichen Schullenunterrichte schwer­lich geschehen wird, denn ich kann das Gegentheil behaupten als sein Schüller in der Pester Universität. Wenn nun damit, was Kelemen in seinem Werke nicht berührt, aber Verböczius parte l a , titulo 4, und vom Jahre 1608 post coronationem, articulus l us , vorschreibt, noch als Grundsatz in Hungarn geltet, dass nur jene 4 Status, welche Kelemen in definitione Legis begreift, populus Volk heissen (die Unadelichen werden plebs, Pöbel, genant!) — wenn schlüss­lich die Comitats-Congregations-Verhandlungen, die regste Einbildung des jun­gen Edelmans beschwichtigen, kann nicht aufallend seyn, dass sich der junge Brausekopf zur republicanischen Demokratie neuge, indeme ihm das Corpus Juris zum weit offenem Felde dienet, wo der betagte Verböczianische Greis sich an der Aristocratie weidet. Das Napoleon noch Bewunderer finden könte, ist um desto schwerer zu glauben, weil er in Hungarn keine Anhänger hatte, die an sein Geschick ge­bunden wären : Donquisotte giebt es zu wenige, das far niente beym meisten bemittelten Landadel macht selben das Leben zu süss, um als Instrument dem Poltergeiste zu dienen. Selbst bewährte Varasdiner wiessen von dem Lobgesange des Gwardians nicht das Geringste. Dass es übrigens in Croatien junge Leuthe gebe, die sich mit der Rolle eines Avanturie befassen, hiezu keine Fähigkeiten

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