VJESNIK 7. (ZAGREB, 1905.)

Strana - 46

Ban Johann Csûz und seine Familie. Richtigstellung. Bis zum heutigen Tage ist es eine in literarischen Kreisen angenommene Thatsache, dass die im Komitate Kreutz (Križevac) ansässig gewesene Familie der jüngeren Herren von Ludbreg, von welcher der bekannte Ban Kroatiens und Dalmatiens, Johann Csuz, stammt, ein Zweig des in Westungarn ursässigen Geschlechtes Peez gewesen; ja in einem neueren genealogischen Werke 1 ) be­gegnen wir sogar der Ansicht, dass dieser Johann Csuz — dessen Vater wir bisher nicht kennen — ein Sohn des Nikolaus aus der aelteren Familie der Herren von Ludbreg sein dürfte. Der Standpunkt der heutigen Literatur laesst Johann Csuz und seine Nachkommen deshalb Mitglieder des Geschlechtes Peez sein, weil sie Besitzer von Ludbreg sind und weil die aelteren Herren von Ludbreg thatsaechlich dem Geschlechte Peez angehörten. Dass Palatin Dionys V. (f 1284/85) eben­falls ein Sprosse dieses Geschlechtes gewesen, habe ich in vorliegenden Blättern bereits nachgewiesen 2 ), und dass sein Neffe Nikolaus v. Ludbreg diesem Ge­schlechte ebenfalls angehörte, beweisen die auf Dionys bezüglichen urkundlichen Daten, — dass aber die jüngeren Herren von Ludbreg auch als Mitglieder dieses Geschlechtes anzusehen seien, ist durchaus nicht so sichergestellt, wie es die heutige Literatur behauptet. Analysiren wir somit die auf die jüngeren Herren von Ludbreg Bezug nehmenden Daten, soweit es die uns zur Verfü­gung stehenden urkundlichen Belege ermöglichen. Auf den ersten sicheren Ahn dieser Familie stossen wir am 4. April 1320, an welchem Tage der Abt des im Komitate Sopron (= Oedenburg) gelegenen Klosters Borsmonostor (heute Klastrom = Kloster-Marienburg) vor Andreas von Güssing in Sâr erklärt, dass er das zum Besitze seines Klosters gehörige Gut Zsidäny „comitibus Petro et Paulo dictis eum" verpfaendet und Andreas v. Güssing selbst die Erklärung abgibt, dass er beide Pfandnehmer als anständige Leute kenne und sie als Gutsnachbarn viel eher berechtigt seien, den betref­fenden Besitz in Pfand zu nehmen, als welche immer anderen Nachbarn. Diese Textirung in Fejér's Codex Diplomaticus (II. 275) ist durchaus unrichtig: es liegt auf der Hand, dass das „eum" den Sinn des Satzes stört; nach dem 1 ) Dr. Johann Karâcsonyi : A magyar nemzetségek (die ungarischen Geschlechter) II. Band, Seite 432. 2 ) Jahrgang IV. Seite 90.

Next

/
Thumbnails
Contents